§ 3 Oö. GZG

Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt und Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 können Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Bedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmen, auch im Einzelfall zugewiesen werden.

(3) Insofern eine Zuweisung an einen Beschäftiger iSd. § 2 Abs. 23 Z 3 erfolgt, besteht ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 und 2 die Verpflichtung vorab eine aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 69b Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt und Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 können Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Bedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmen, auch im Einzelfall zugewiesen werden.

(3) Insofern eine Zuweisung an einen Beschäftiger iSd. § 2 Abs. 23 Z 3 erfolgt, besteht ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 und 2 die Verpflichtung vorab eine aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 69b Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

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