EUROPÄISCHE UNIONREPUBLIK ÖSTERREICHDIPLOMATENPASSDIPLOMATIC PASSPORT(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der ... mehr lesen...
EUROPÄISCHE UNIONREPUBLIK ÖSTERREICHREISEPASSPASSPORT(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert) mehr lesen...
EUROPÄISCHE UNIONREPUBLIK ÖSTERREICHDIENSTPASSSERVICE PASSPORT(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen. mehr lesen...
(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf A... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...
(1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt w... mehr lesen...
Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 ... mehr lesen...
Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem ... mehr lesen...
Dienstpässe werden nach dem Muster der Anlage D ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist mittelblau, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Persona... mehr lesen...
Diplomatenpässe werden nach dem Muster der Anlage E ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist hellrot, der Paß umfaßt 34 Seiten.Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Persona... mehr lesen...
(1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.(2) Auf der Rückseite des Persona... mehr lesen...
(1) Die Neufassung der §§ 4, 7, 43, 44 und 45 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1985 ist am 1. November 1985 in Kraft getreten. Die Neufassung des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1985 ist hinsichtlich der ersten Schulstufe mit dem Schuljahr 1984/85, der zweiten Schulstufe mit dem Schuljahr 1985/8... mehr lesen...
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.(2) Das Schuljahr beginnt am 2. Montag im September.(3) Die Bildungsdirektion kann den Beginn des Schuljahres, auch für einzelne Schulen, durch Verordnung auf den 1. Montag im September verlegen, wenn wichtige Gründe vorliegen,... mehr lesen...
(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemes... mehr lesen...
(1) Für jede Berufsschule ist ein Schulsprengel für jeden der dort beschulten Lehrberufe festzusetzen.(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile desselben in Betracht kommen. Ein Schulsprengel kann sich auch auf ein anderes Bundesland erstrecken, in welchem Falle vor sein... mehr lesen...
(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.(2) Die Nutzung von Räumen als Leh... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bew... mehr lesen...
LGBl. Nr. 78/1985 (X. GPStLT EZ 843)LGBl. Nr. 90/1988 (XI. GPStLT EZ 433)LGBl. Nr. 81/1991 (XI. GPStLT EZ 1446)LGBl. Nr. 81/1999 (XIII. GPStLT EZ 946)LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGBl. Nr. 73/2017 (XVII. GPStLT RV ... mehr lesen...