Anl. 5 PassV

Passverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIPLOMATENPASS

DIPLOMATIC PASSPORT

(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen in Z 7 und 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

7. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.

8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:

„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“

Die Novellierungsanweisung Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 42/2014 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

1. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPA, INTEGRATION UND ÄUSSERES“, die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DES AFFAIRES ETRANGERES“ durch die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DE L’EUROPE, DE L’INTEGRATION ET DES AFFAIRES ETRANGERES“ und die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS“ durch die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR EUROPE, INTEGRATION AND FOREIGN AFFAIRS“ ersetzt.)

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 04.03.2014 bis 30.06.2023

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIPLOMATENPASS

DIPLOMATIC PASSPORT

(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen in Z 7 und 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

7. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.

8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:

„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“

Die Novellierungsanweisung Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 42/2014 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

1. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPA, INTEGRATION UND ÄUSSERES“, die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DES AFFAIRES ETRANGERES“ durch die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DE L’EUROPE, DE L’INTEGRATION ET DES AFFAIRES ETRANGERES“ und die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS“ durch die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR EUROPE, INTEGRATION AND FOREIGN AFFAIRS“ ersetzt.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten