Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 05.06.2021

Gesetze 1-4 von 4

14 Paragrafen zu Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO1974) aktualisiert


§ 6 BRWO1974 Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des ... mehr lesen...


§ 14 BRWO1974 Verzeichnis der Arbeitnehmer

(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2... mehr lesen...


§ 15 BRWO1974 Wählerliste

(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er1.jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausg... mehr lesen...


§ 20 BRWO1974 Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen, das den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat.(2) Der Wahlvorsc... mehr lesen...


§ 22 BRWO1974 Wahlkarte

(1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte au... mehr lesen...


§ 48a BRWO1974 Errichtung

(1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zus... mehr lesen...


§ 49 BRWO1974 Errichtung von Jugendvertrauensräten

(1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht... mehr lesen...


§ 67 BRWO1974 Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs... mehr lesen...


Anl. 1 BRWO1974

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung                                                                             Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ................................................. mehr lesen...


Anl. 2 BRWO1974

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung                                                              Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ...................................................................... mehr lesen...


Anl. 3 BRWO1974

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler-/innen/listeAnschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung                                                                                            Die/Der Vorsitzende des Wahlvorsta... mehr lesen...


Anl. 8 BRWO1974 Arbeiterinnen/Arbeiter

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung                                                                             Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ................................................. mehr lesen...


Anl. 9 BRWO1974 Arbeiterinnen/Arbeiter

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung                                                              Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ...................................................................... mehr lesen...


Anl. 10 BRWO1974 Arbeiterinnen/Arbeiter

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler-/innen/listeAnschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung                                                                                            Die/Der Vorsitzende des Wahlvorsta... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.06.21

2 Paragrafen zu Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974) aktualisiert


§ 10 BRGO 1974 Konstituierung des Betriebsrates

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierend... mehr lesen...


§ 66 BRGO 1974 Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. 3, 54 Abs. 3, 56 Abs. 3, 56a und 63 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in ... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.06.21

14 Paragrafen zu Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974) aktualisiert


§ 6 BRWO 1974 Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des ... mehr lesen...


§ 14 BRWO 1974 Verzeichnis der Arbeitnehmer

(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2... mehr lesen...


§ 15 BRWO 1974 Wählerliste

(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er1.jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausg... mehr lesen...


§ 20 BRWO 1974 Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen, das den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat.(2) Der Wahlvorsc... mehr lesen...


§ 22 BRWO 1974 Wahlkarte

(1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte au... mehr lesen...


§ 48a BRWO 1974 Errichtung

(1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zus... mehr lesen...


§ 49 BRWO 1974 Errichtung von Jugendvertrauensräten

(1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht... mehr lesen...


§ 67 BRWO 1974 Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs... mehr lesen...


Anl. 10 BRWO 1974 Arbeiterinnen/Arbeiter

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler-/innen/listeAnschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung                                                                                            Die/Der Vorsitzende des Wahlvorsta... mehr lesen...


Anl. 9 BRWO 1974 Arbeiterinnen/Arbeiter

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung                                                              Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ...................................................................... mehr lesen...


Anl. 8 BRWO 1974 Arbeiterinnen/Arbeiter

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung                                                                             Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ................................................. mehr lesen...


Anl. 3 BRWO 1974

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler-/innen/listeAnschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung                                                                                            Die/Der Vorsitzende des Wahlvorsta... mehr lesen...


Anl. 2 BRWO 1974

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung                                                              Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ...................................................................... mehr lesen...


Anl. 1 BRWO 1974

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung                                                                             Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ................................................. mehr lesen...


Aktualisiert am 05.06.21

3 Paragrafen zu Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FGG 2019) aktualisiert


§ 47 FGG 2019 Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut1.hinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;2.hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;3.hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehme... mehr lesen...


§ 33 FGG 2019 Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

(1) Unbeschadet von § 14 Abs. 2 FMABG unterliegen alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren und von der FMA beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz erhalten haben, dem Berufsgeheimnis. Mit Aus... mehr lesen...


§ 16 FGG 2019 Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

(1) Die Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass1.eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transakt... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.06.21
Gesetze 1-4 von 4