§ 67 BRWO1974 Wirksamkeitsbeginn

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35a, § 36 Abs. 3, 5 und 6, § 59a und § 64 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 11, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem 30. November 1990 stattgefunden hat.

(1a) § 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 11, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3 und 5a, § 24 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 33, § 48a Abs. 5 und 8, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 54 samt Überschrift, § 55 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.

(4) § 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3, § 48a Abs. 8 und § 49 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 49 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

_________________________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 01.05.2012 bis 25.05.2021

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35a, § 36 Abs. 3, 5 und 6, § 59a und § 64 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 11, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem 30. November 1990 stattgefunden hat.

(1a) § 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 11, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3 und 5a, § 24 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 33, § 48a Abs. 5 und 8, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 54 samt Überschrift, § 55 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.

(4) § 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3, § 48a Abs. 8 und § 49 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 49 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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