Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 05.03.2021

Gesetze 1-1 von 1

4 Paragrafen zu Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG (K-TSFG) aktualisiert


§ 15 K-TSFG

(1) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und die Leistungen des Fonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen, die Anrechnung von Beihilfen und Zuschüssen, die Feststellung der Schadenshöhe und die Auslagenentschädigung der Mitglieder des Kuratoriums trifft im ... mehr lesen...


§ 10 K-TSFG

Dem Kuratorium obliegt insbesondere:a)die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,b)die Mitwirkung bei der Feststellung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs. 1),c)die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,d)die... mehr lesen...


§ 7 K-TSFG

(1) Aus dem Fonds werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen und Kostenzuschüsse im Sinne der Bestimmungen des § 2 gewährt.(2) Bei Tierseuchenverlusten können Beihilfen bis zu vier Fünftel des Schätzwertes, abzüglich allfälliger, anderweitiger Entschädigungen oder Unterstützungen bewill... mehr lesen...


§ 2 K-TSFG

Der Fonds ist bestimmt:a)zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt;b)zur Übernahme der Kosten ... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.03.21
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