§ 2 K-TSFG

Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999

Der Fonds ist bestimmt:

a)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl Nr 177, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 379/1996, keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt;

b)

zur Übernahme der Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten sowie der Kosten für Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund zu tragen sind;

c)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Besitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.

d) zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst).

d) zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst) sowie zur Tragung der Kosten des Geschäftsführers des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 26.07.1995 bis 28.02.2021

Der Fonds ist bestimmt:

a)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl Nr 177, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 379/1996, keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt;

b)

zur Übernahme der Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten sowie der Kosten für Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund zu tragen sind;

c)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Besitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.

d) zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst).

d) zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst) sowie zur Tragung der Kosten des Geschäftsführers des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“.

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