Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 11.02.2021

Gesetze 1-3 von 3

2 Paragrafen zu Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 (HLBV 2013) aktualisiert


§ 17 HLBV 2013 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(1a) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 5 samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 und § 15 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser... mehr lesen...


§ 14 HLBV 2013 Klassen

(1) Die Heereslenkberechtigung darf nur für folgende Klassen erteilt oder auf folgende Klassen ausgedehnt werden:1.in der Klasse AM:a)Motorfahrräder,b)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,2.in der Klasse A:Motorräder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von nic... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.02.21

6 Paragrafen zu Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) aktualisiert


Art. 1 § 32 GenRevG 1997 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.(3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17... mehr lesen...


Art. 1 § 13 GenRevG 1997

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind1.die volle Handlungsfähigkeit,2.die Hochschulreife,3.die besondere Vertrauenswürdigkeit und4.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung u... mehr lesen...


Art. 1 § 14 GenRevG 1997 Zulassung zur Fachprüfung

Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine mindestens 18-monatige praktische Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davo... mehr lesen...


Art. 1 § 16 GenRevG 1997 Inhalt und Ablauf der Prüfung

(1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfu... mehr lesen...


Art. 1 § 10 GenRevG 1997 Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

(1) Der Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ... mehr lesen...


Art. 1 § 3 GenRevG 1997 Auswahl des Revisors

(1) Als Revisor darf bestellt werden:1.bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor und2.bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdema)ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eing... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.02.21

1 Paragraf zu Stmk. Landes-Reisegebührengesetz (Stmk. L-RGG) aktualisiert


§ 8 Stmk. L-RGG

(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, bei Bestimmungsorten1.außerhalb des Bundeslandes nach der ersten Klasse und2.innerhalb des Bundeslandes nach der zweiten Klassezu erfolgen.(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt d... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.02.21
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