§ 14 HLBV 2013 Klassen

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Heereslenkberechtigung darf nur für folgende Klassen erteilt oder auf folgende Klassen ausgedehnt werden:

1.

in der Klasse AM:

a)

Motorfahrräder,

b)

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

2.

in der Klasse A:

Motorräder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg;

3.

in der Klasse A1:

Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW;

4.

in der Klasse A2:

Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

5.

in der Klasse B:

geländegängige Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse 1 500 kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5 000 kg nicht übersteigt;

6.

in der Klasse B1:

handelsübliche, nicht oder nur eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen 4 x 2 und 4 x 4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg höchstzulässiger Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugsfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt;

7.

in der Klasse C:

Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;

8.

in der Klasse C1:

Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;

9.

in der Klasse D:

Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem LenkplatzLenkerplatz, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird;

10.

in der Klasse D1:

Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg gezogen wird;

11.

in der Klasse F:

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden;

12.

in der Klasse M1:

Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Radfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;

13.

in der Klasse M2:

Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Kettenfahrzeuge;, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.

14.

in der Klasse M3:

Selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird;

15.

in der Klasse M4:

Sonderkraftfahrzeuge, die in keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.

(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

1.

Klasse BE:

Anhänger, die nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;

2.

Klasse CE und DE:

Alle Anhänger;

3.

Klasse C1E:

Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 300 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;

4.

Klasse D1E:

Alle Anhänger;

5.

Klasse F:

Mit Zugmaschinen: alle Anhänger; mit Motorkarren: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse;

6.

Klasse M1E:

Alle Anhänger;

7.

Klasse M1EM2E:

Alle Anhänger;

8.

Klasse M3E:

Alle Anhänger;

9.

Klasse M4E:

Alle Anhänger.

(3) Heereslenkberechtigungen kommt folgender Umfang zu:

1.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A1,

2.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2,

3.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse B1,

4.

die Heereslenkberechtigung für die Klassen C, CE, D und DE umfasst auch jeweils die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1, C1E, D1 und D1E,

5.

die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1 und C umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klassen B und F,

6.

die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1E und CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse BE,

7.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E, DE, D1E, M1E, M2E, M3E und M4E, wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das jeweilige Zugfahrzeug besitzt,

8.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse D1E wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das Zugfahrzeug besitzt und

9.

die Heereslenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfasst die Heereslenkberechtigung für die Klasse AM.

(4) Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Stand vor dem 02.02.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 02.02.2021

(1) Die Heereslenkberechtigung darf nur für folgende Klassen erteilt oder auf folgende Klassen ausgedehnt werden:

1.

in der Klasse AM:

a)

Motorfahrräder,

b)

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

2.

in der Klasse A:

Motorräder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg;

3.

in der Klasse A1:

Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW;

4.

in der Klasse A2:

Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

5.

in der Klasse B:

geländegängige Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse 1 500 kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5 000 kg nicht übersteigt;

6.

in der Klasse B1:

handelsübliche, nicht oder nur eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen 4 x 2 und 4 x 4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg höchstzulässiger Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugsfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt;

7.

in der Klasse C:

Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;

8.

in der Klasse C1:

Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;

9.

in der Klasse D:

Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem LenkplatzLenkerplatz, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird;

10.

in der Klasse D1:

Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg gezogen wird;

11.

in der Klasse F:

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden;

12.

in der Klasse M1:

Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Radfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;

13.

in der Klasse M2:

Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Kettenfahrzeuge;, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.

14.

in der Klasse M3:

Selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird;

15.

in der Klasse M4:

Sonderkraftfahrzeuge, die in keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.

(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

1.

Klasse BE:

Anhänger, die nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;

2.

Klasse CE und DE:

Alle Anhänger;

3.

Klasse C1E:

Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 300 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;

4.

Klasse D1E:

Alle Anhänger;

5.

Klasse F:

Mit Zugmaschinen: alle Anhänger; mit Motorkarren: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse;

6.

Klasse M1E:

Alle Anhänger;

7.

Klasse M1EM2E:

Alle Anhänger;

8.

Klasse M3E:

Alle Anhänger;

9.

Klasse M4E:

Alle Anhänger.

(3) Heereslenkberechtigungen kommt folgender Umfang zu:

1.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A1,

2.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2,

3.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse B1,

4.

die Heereslenkberechtigung für die Klassen C, CE, D und DE umfasst auch jeweils die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1, C1E, D1 und D1E,

5.

die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1 und C umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klassen B und F,

6.

die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1E und CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse BE,

7.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E, DE, D1E, M1E, M2E, M3E und M4E, wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das jeweilige Zugfahrzeug besitzt,

8.

die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse D1E wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das Zugfahrzeug besitzt und

9.

die Heereslenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfasst die Heereslenkberechtigung für die Klasse AM.

(4) Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.

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