(1) Zur Wahrnehmung der in § 7 genannten Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landes-Seniorenbeirat einzurichten.(2) Die Funktionsperiode des Landes-Seniorenbeirats fällt mit der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammen. Der Landes-Seniorenbeirat bleibt auch... mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, und das Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, LG... mehr lesen...