§ 6 Bgld. SG 2002

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrnehmung der in § 7 genannten Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landes-Seniorenbeirat einzurichten.

(2) Die Funktionsperiode des Landes-Seniorenbeirats fällt mit der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammen. Der Landes-Seniorenbeirat bleibt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode solange im Amt, bis alle neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gültig bestellt worden sind.

(3) Der Landes-Seniorenbeirat besteht aus der von der Landesregierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die jedoch neun nicht übersteigen darf und die von der Landesregierung für die Dauer seiner Funktionsperiode auf Vorschlag der Seniorenvereinigungen (§ 3) bestellt werden. Jede Seniorenvereinigung, die einer im Landtag vertretenen Partei auf Grund ihrer Zielsetzung zuzuordnen ist, darf die Entsendung eines Mitglieds in den Landes-Seniorenbeirat vorschlagen. Dabei darf jeder im Landtag vertretenen Partei jeweils nur eine Seniorenorganisation zugeordnet werden. Die weiteren Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Vertreter von nicht im Beirat vertretenen Seniorenorganisationen können mit beratender Stimme vom Beirat kooptiert werden, wenn dies der Beirat mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel) beschließt.

(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).

(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied abberufen, wenn

1.

die Seniorenvereinigung, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, dies verlangt;

2.

das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt oder

3.

die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.

(8) Die Anzahl der Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats (Abs. 3) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Geschäftsordnung des Landes-Seniorenbeirats (insbesondere hinsichtlich der Einberufung, den Vorsitz und die Beschlussfassung) ist durch den Landes-Seniorenbeirat zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Zur Wahrnehmung der in § 7 genannten Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landes-Seniorenbeirat einzurichten.

(2) Die Funktionsperiode des Landes-Seniorenbeirats fällt mit der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammen. Der Landes-Seniorenbeirat bleibt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode solange im Amt, bis alle neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gültig bestellt worden sind.

(3) Der Landes-Seniorenbeirat besteht aus der von der Landesregierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die jedoch neun nicht übersteigen darf und die von der Landesregierung für die Dauer seiner Funktionsperiode auf Vorschlag der Seniorenvereinigungen (§ 3) bestellt werden. Jede Seniorenvereinigung, die einer im Landtag vertretenen Partei auf Grund ihrer Zielsetzung zuzuordnen ist, darf die Entsendung eines Mitglieds in den Landes-Seniorenbeirat vorschlagen. Dabei darf jeder im Landtag vertretenen Partei jeweils nur eine Seniorenorganisation zugeordnet werden. Die weiteren Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Vertreter von nicht im Beirat vertretenen Seniorenorganisationen können mit beratender Stimme vom Beirat kooptiert werden, wenn dies der Beirat mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel) beschließt.

(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).

(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied abberufen, wenn

1.

die Seniorenvereinigung, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, dies verlangt;

2.

das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt oder

3.

die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.

(8) Die Anzahl der Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats (Abs. 3) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Geschäftsordnung des Landes-Seniorenbeirats (insbesondere hinsichtlich der Einberufung, den Vorsitz und die Beschlussfassung) ist durch den Landes-Seniorenbeirat zu erlassen.

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