Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 22.11.2020

Gesetze 1-5 von 5

4 Paragrafen zu NÖ Veranstaltungsgesetz (NÖ VG) aktualisiert


§ 7 NÖ VG

(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. ... mehr lesen...


§ 8 NÖ VG

(1) In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).(2) In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach A... mehr lesen...


§ 3 NÖ VG

(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstal... mehr lesen...


NÖ Veranstaltungsgesetz (NÖ VG) Fundstelle

LGBl. 7070-1LGBl. 7070-2LGBl. Nr. 38/2016[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32013L0055]LGBl. Nr. 90/2020 mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.20

2 Paragrafen zu NÖ Sportgesetz (NÖ SportG) aktualisiert


§ 15 NÖ SportG

(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Die Bewilligung ist für ein beantragtes Gebiet zu erteilen, wenn der Bewerber im angestrebten Standort über einen geeigneten Sammelplatz und ein eigenes Schischulbüro verfügt und folgende Voraussetzungen erf... mehr lesen...


NÖ Sportgesetz (NÖ SportG) Fundstelle

LGBl. 5710-1LGBl. 5710-2[Celex-Nr.: 31989L0048, 31992L0051, 32001L0019]LGBl. 5710-3[Celex: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]LGBl. 5710-4LGBl. 5710-5LGBl. 5710-6[Celex-Nr.: 32006L0123]LGBl. 5710-7LGBl. 5710-8[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098]LGBl. 5710-9LGBl. Nr. 38/2016[CELEX-Nr.: 32013L0055, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.20

5 Paragrafen zu NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) aktualisiert


§ 8 NÖGUS-G 2006

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an.(2) Der Kurie des Landes gehören die Vertreteri... mehr lesen...


§ 20 NÖGUS-G 2006

(1) Der Fonds ist berechtigt, von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten. Zur Sich... mehr lesen...


§ 6 NÖGUS-G 2006

(1) Die Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:1.5 Mitglieder als Vertretung des Landes, darunter das für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, das für Finanzangelegenheiten, das für Angelegenheiten der Krankenanstalten und das für Angelegen... mehr lesen...


§ 4 NÖGUS-G 2006

(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:1.Gesundheitsplattform2.Landes-Zielsteuerungskommission3.Ständiger Ausschuss4.       Geschäftsführung(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der... mehr lesen...


NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) Fundstelle

LGBl. 9450-1LGBl. 9450-2LGBl. 9450-3LGBl. 9450-4LGBl. 9450-5LGBl. 9450-6LGBl. Nr. 92/2017LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 28/2018LGBl. Nr. 1/2020LGBl. Nr. 90/2020 mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.20

4 Paragrafen zu NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 (NÖ HK 1978) aktualisiert


§ 20 NÖ HK 1978

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen ausa)Vertretern der dem Kurort angehörenden Gemeinden;b)bis zu drei Vertretern der Inhaber der Nutzungsbewilligungen von Heilvorkommen;c)vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, worunter sich jedenfalls ein Vertreter der Gast- und Schan... mehr lesen...


§ 12 NÖ HK 1978

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit.f gegeben sind.(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinricht... mehr lesen...


§ 11 NÖ HK 1978

(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Bescheid.(2) Eine Bewilligung zum Be... mehr lesen...


NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 (NÖ HK 1978) Fundstelle

LGBl. 7600-1LGBl. 7600-2LGBl. 7600-3LGBl. 7600-4LGBl. 7600-5LGBl. 7600-6LGBl. 7600-7LGBl. Nr. 12/2018LGBl. Nr. 1/2020LGBl. Nr. 90/2020 mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.20

1 Paragraf zu Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) aktualisiert


Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) Fundstelle

LGBl Nr 20/2001 (VfGH)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP:RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 63/2001 (Blg LT 12. GP: RV 503, AB 568, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 99/2001 (DFB)LGBl Nr 2/2002 (Blg LT 12. GP: RV 918, 3. Sess; AB 168, 4. Sess)LGBl Nr 3/2002 (Blg LT 12. GB: RV 917, 3. Sess; AB 167,... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.20
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