§ 15 NÖ SportG

NÖ Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bewilligung ist für ein beantragtes Gebiet zu erteilen, wenn der Bewerber im angestrebten Standort über einen geeigneten Sammelplatz und ein eigenes Schischulbüro verfügt und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

2.

Eigenberechtigungdie erforderliche geistige Eignung,

3.

Vollendung des 24. Lebensjahres,

4.

Zuverlässigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000,

5.

körperliche Eignung,

6.

fachliche Befähigung und praktische Betätigung,

7.

Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.

(4) Personen im Sinne des Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Abs. 2 Z 4) sowie der körperlichen Eignung (Abs. 2 Z 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bewilligung ist für ein beantragtes Gebiet zu erteilen, wenn der Bewerber im angestrebten Standort über einen geeigneten Sammelplatz und ein eigenes Schischulbüro verfügt und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

2.

Eigenberechtigungdie erforderliche geistige Eignung,

3.

Vollendung des 24. Lebensjahres,

4.

Zuverlässigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000,

5.

körperliche Eignung,

6.

fachliche Befähigung und praktische Betätigung,

7.

Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.

(4) Personen im Sinne des Abs. 2 Z 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Abs. 2 Z 4) sowie der körperlichen Eignung (Abs. 2 Z 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

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