Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 03.09.2020

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10 Paragrafen zu Wiener Wettengesetz (W-WG) aktualisiert


§ 29 W-WG

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht umgesetzt: 1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 20... mehr lesen...


§ 28 W-WG

Dieses Landesgesetz verweist auf folgende Bundesgesetze, die jeweils in der angeführten Fassung anzuwenden sind:1.Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019,2.Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019,3.Tilgungsgesetz 197... mehr lesen...


§ 24 W-WG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen... mehr lesen...


§ 21i W-WG

(1) Die Behörde arbeitet mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben dieser Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammen, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach dies... mehr lesen...


§ 21f W-WG

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden, um die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu beherrschen, zu steuern und zu minderna)in den in den Abs. 2 g... mehr lesen...


§ 21d W-WG

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden:a)bei Begründung einer Geschäftsbeziehungb)bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlü... mehr lesen...


§ 13 W-WG

(1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden , die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem ander... mehr lesen...


§ 6 W-WG

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§°4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in § 5 Abs. 1 lit. b aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Juge... mehr lesen...


§ 21c W-WG

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellun... mehr lesen...


§ 21b W-WG

(1) Unter sinngemäßer Anwendung der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 FM-GwG genannten Voraussetzungen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen. Die We... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.09.20
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