§ 21c W-WG

Wiener Wettengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.

(2) Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 4 FM-GwG sowie die Verpflichtung des § 21 Abs. 5 FM-GwG zu erfüllen. § 21 Abs. 6 FM-GwG gilt sinngemäß. Betreffend am 25. Juni 2015 anhängige Gerichtsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/849) ist die in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführte Möglichkeit der Aufbewahrung für weitere fünf Jahre anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.

(2) Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 4 FM-GwG sowie die Verpflichtung des § 21 Abs. 5 FM-GwG zu erfüllen. § 21 Abs. 6 FM-GwG gilt sinngemäß. Betreffend am 25. Juni 2015 anhängige Gerichtsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/849) ist die in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführte Möglichkeit der Aufbewahrung für weitere fünf Jahre anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten