(1) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020 mehr lesen...
(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt we... mehr lesen...