§ 4 Stmk. SS

Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.

(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.

(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich e 0,55€ 1 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:

a)

jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation erhält jährlich einen Sockelbetrag von e 5000,–;

b)

die nach Aufteilung gemäß lit. a verbleibenden Mittel sind auf die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.

(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.

(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich e 0,55€ 1 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:

a)

jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation erhält jährlich einen Sockelbetrag von e 5000,–;

b)

die nach Aufteilung gemäß lit. a verbleibenden Mittel sind auf die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020

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