(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.(3) (entfällt)(4) (entfällt) mehr lesen...
(1) Zum Leiter der Agrarbehörde darf nur ein rechtskundiger oder ein im Agrardienst entsprechend qualifizierter und erfahrener Bediensteter, der ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule absolviert hat, zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes nur ein Bedienstet... mehr lesen...
Agrarbehörde ist das Amt der Landesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten“. mehr lesen...