§ 1 K-ABG

Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die VollziehungAgrarbehörde ist das Amt der AngelegenheitenLandesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten dem Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde. Beim Amt der Kärntner Landesregierung werden diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Agrarbehörde Kärnten“ – im Folgenden Agrarbehörde genannt – besorgt.

(2) Die Agrarbehörde untersteht in Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.

(3) Die Agrarbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.12.2019

(1) Die VollziehungAgrarbehörde ist das Amt der AngelegenheitenLandesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten dem Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde. Beim Amt der Kärntner Landesregierung werden diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Agrarbehörde Kärnten“ – im Folgenden Agrarbehörde genannt – besorgt.

(2) Die Agrarbehörde untersteht in Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.

(3) Die Agrarbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten