Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 10.03.2019

Gesetze 1-1 von 1

2 Paragrafen zu Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG (K-GrG ) aktualisiert


§ 3 K-GrG

(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:a)Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,b)im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll... mehr lesen...


§ 1 K-GrG

Dieses Gesetz regelt die Datenverarbeitung bei Gratulationen der Gemeinden.  mehr lesen...


Aktualisiert am 10.03.19
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