(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:a)Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,b)im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll... mehr lesen...