§ 3 K-GrG

Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:

a)

Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,

b)

im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll,

c)

Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen,

d)

Art der Gratulation,

e)

Bilddaten.

(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 03.04.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:

a)

Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,

b)

im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll,

c)

Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen,

d)

Art der Gratulation,

e)

Bilddaten.

(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.

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