Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 25.11.2018

Gesetze 1-5 von 5

5 Paragrafen zu Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aktualisiert


§ 21 WRG 1959 Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Erge... mehr lesen...


§ 102 WRG 1959 Parteien und Beteiligte.

(1) Parteien sind:a)der Antragsteller;b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über... mehr lesen...


§ 104 WRG 1959 Vorläufige Überprüfung

(1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,a)ob und inwieweit durch das Vorhabe... mehr lesen...


§ 107 WRG 1959 Mündliche Verhandlung

(1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden so... mehr lesen...


§ 145 WRG 1959 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

4 Paragrafen zu Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) aktualisiert


§ 4 B-UHG Begriffsbestimmungen

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Als Umweltschaden gilta)jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffende... mehr lesen...


§ 11 B-UHG Umweltbeschwerde

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden1.in ihren Rechten verletzt werden können,2.insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschrä... mehr lesen...


§ 18 B-UHG Übergangsbestimmungen

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden1.auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,2.auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten ... mehr lesen...


§ 21 B-UHG Inkrafttreten

(1) § 8 Abs. 1 erster Satz und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) § 4 Z 1 lit. a, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in ... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

4 Paragrafen zu Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) aktualisiert


§ 9a IG-L Erstellung von Programmen

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992 und erarbeiteten Maßnahmen gemäß §... mehr lesen...


§ 14 IG-L Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen ... mehr lesen...


§ 30 IG-L Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemä... mehr lesen...


Art. 7 IG-L

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) § 8 des Artikels I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anl... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

3 Paragrafen zu Umweltinformationsgesetz (UIG) aktualisiert


§ 6 UIG Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn1.sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;2.das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;3.das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;4.das Informationsbegehren M... mehr lesen...


§ 18 UIG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpu... mehr lesen...


§ 9a UIG Nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nationales PRTR)

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister (nationa... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18

1 Paragraf zu Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (Sbg. SS) aktualisiert


§ 28 Sbg. SS § 28

(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburg... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.11.18
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