§ 145 WRG 1959 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.

(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.

(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.

(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.

(13) § 7 samt Überschrift, § 15, 17, 18 samt Überschrift, § 23 Abs. 2 zweiter Satz, § 33c Abs. 6, § 33d Abs. 4, § 100 Abs. 1 lit. f und g, § 109 Abs. 1 bis 4, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 5 Z 1, § 127 Abs.4 § 134 Abs. 5, 135 samt Überschrift, § 137 Abs. 1 Z 2 und 3, § 145b und Anhang E in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7, 18 und § 135, jeweils samt Überschrift außer Kraft.

(14) §§ 144, 145b und 146 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Eine einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation in einem bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannte Parteistellung bleibt erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bewilligungsbescheid vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, beginnt die Beschwerdefrist für eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu laufen. Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind und in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefochten werden. Sofern solche Bescheide nicht in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können sie innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefordert werden; die Beschwerdefrist, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen, beträgt in diesem Fall vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.11.2018

(1) Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.

(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.

(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.

(11) Artikel 8 des BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.

(13) § 7 samt Überschrift, § 15, 17, 18 samt Überschrift, § 23 Abs. 2 zweiter Satz, § 33c Abs. 6, § 33d Abs. 4, § 100 Abs. 1 lit. f und g, § 109 Abs. 1 bis 4, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 5 Z 1, § 127 Abs.4 § 134 Abs. 5, 135 samt Überschrift, § 137 Abs. 1 Z 2 und 3, § 145b und Anhang E in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7, 18 und § 135, jeweils samt Überschrift außer Kraft.

(14) §§ 144, 145b und 146 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Eine einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation in einem bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannte Parteistellung bleibt erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bewilligungsbescheid vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, beginnt die Beschwerdefrist für eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu laufen. Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind und in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefochten werden. Sofern solche Bescheide nicht in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können sie innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefordert werden; die Beschwerdefrist, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen, beträgt in diesem Fall vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

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