Gesamte Rechtsvorschrift NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

NÖ 1 GVV
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

§ 2 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Lilienfeld


(1) Die von den Gemeinden Lilienfeld, Hohenberg, Kleinzell, St. Aegyd am Neuwalde und Türnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Lilienfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1987 wirksam.

(2) Das Ausscheiden der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde sowie der Beitritt der Gemeinden Annaberg und Eschenau und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 31. Mai 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt der Gemeinde Annaberg wurde mit 1. Jänner 1991 wirksam. Das Ausscheiden der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde, der Beitritt der Gemeinde Eschenau und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 4 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Horn für Abwasserbeseitigung


(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 11 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

§ 5 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Horn für Wasserversorgung


(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 28. Juni 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 3, 10 und 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

(3) Die von den Gemeinderäten der Gemeinden Altenburg und Horn beschlossene Satzungsänderung (§ 10 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 6 NÖ 1 GVV


(1) Die von der Verbandsversammlung am 23. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 2 bis 5, § 7, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 sowie von der Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 11 Abs. 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf und Straß im Straßertale sowie die von der Verbandsversammlung am 5. September 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 2, 4, 8 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Furth bei Göttweig, Hohenwarth-Mühlbach am Manhartsberg, Mautern an der Donau, Paudorf und Rossatz in der Wachau sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 lit.a, b und c, § 11 Abs. 4 Z 1, 2, 6 und 7, § 11 Abs. 8) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Gföhl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 1997 und am 4. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 9 und 11) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(7) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 16, § 11 Abs. 2 Bauabschnitt VIII und Abs. 4 Z 1, 2, 5 und 7) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 [neu], § 11 Abs. 2, Abs. 3 lit.c [neu] und Abs. 4 Z 8 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Stratzing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 9 Abs. 2 und § 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. Mai 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 Z 11, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 7 NÖ 1 GVV Gemeindeverband zur Pensionsauszahlung an Gemeindebeamte (Gemeindepensionsverband)


  1. (1)Absatz einsDer Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 5) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1988 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 5,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns, Grünau und Schrems sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns, Grünau und Schrems sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Kirchberg am Walde und das Ausscheiden der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1. April 1981 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und das Ausscheiden sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1982 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Kirchberg am Walde und das Ausscheiden der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1. April 1981 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und das Ausscheiden sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1982 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinden Emmersdorf an der Donau, Katzelsdorf, Loich und Rußbach sowie die von der Verbandsversammlung am 12. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Emmersdorf an der Donau, Katzelsdorf, Loich und Rußbach sowie die von der Verbandsversammlung am 12. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Der Beitritt der Gemeinden Tattendorf und Teesdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Tattendorf und Teesdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Der Beitritt der Gemeinde Au am Leithaberge sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1990 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Au am Leithaberge sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1990 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Beitritte der Gemeinden Großmugl, Kirchstetten, Kottes-Purk und St. Egyden am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1990 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Großmugl, Kirchstetten, Kottes-Purk und St. Egyden am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1990 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die Beitritte der Gemeinden Grafenschlag, Hafnerbach, Parbasdorf, St. Leonhard am Hornerwald, St. Margarethen an der Sierning und Trattenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 24. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Grafenschlag, Hafnerbach, Parbasdorf, St. Leonhard am Hornerwald, St. Margarethen an der Sierning und Trattenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 24. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Beitritte der Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Karlstetten, Mannsdorf an der Donau, Meiseldorf und Schweiggers sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Karlstetten, Mannsdorf an der Donau, Meiseldorf und Schweiggers sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Der Beitritt der Gemeinden Altendorf, Haugschlag, Leopoldsdorf im Marchfelde und Weinburg sowie die von der Verbandsversammlung am 30. April 1991 und am 29. Oktober 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) wird genehmigt. Der Beitritt sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Altendorf, Haugschlag, Leopoldsdorf im Marchfelde und Weinburg sowie die von der Verbandsversammlung am 30. April 1991 und am 29. Oktober 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) wird genehmigt. Der Beitritt sowie die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Der Beitritt der Gemeinden Echsenbach, Haunoldstein und Krumau am Kamp sowie von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Echsenbach, Haunoldstein und Krumau am Kamp sowie von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die Beitritte der Gemeinden Geras, Kirchberg a. d. Pielach und Senftenberg und die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 1994 und 29. November 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 1 und § 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Geras, Kirchberg a. d. Pielach und Senftenberg und die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 1994 und 29. November 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph eins und Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Die Beitritte der Gemeinden Altenburg, Großgöttfritz, St. Bernhard-Frauenhofen und Zelking-Matzleinsdorf und die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 13 Abs. 4) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1996 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Altenburg, Großgöttfritz, St. Bernhard-Frauenhofen und Zelking-Matzleinsdorf und die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 13, Absatz 4,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 18) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 18,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Der Beitritt der Gemeinde Seefeld-Kadolz und die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Seefeld-Kadolz und die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Die Beitritte der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Gießhübl und die von der Verbandsversammlung am 18. März 1997 und 4. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1998 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Gießhübl und die von der Verbandsversammlung am 18. März 1997 und 4. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1998 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Der Beitritt der Gemeinden Neustadtl an der Donau, Golling an der Erlauf, Bärnkopf und Kirnberg an der Mank und die von der Verbandsversammlung am 10. März 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte werden mit 1.1.1998 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Neustadtl an der Donau, Golling an der Erlauf, Bärnkopf und Kirnberg an der Mank und die von der Verbandsversammlung am 10. März 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Die Beitritte werden mit 1.1.1998 wirksam.
  18. (18)Absatz 18Der Beitritt der Gemeinden Hochleithen, Mönichkirchen und Reisenberg und die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Hochleithen, Mönichkirchen und Reisenberg und die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  19. (19)Absatz 19Der Beitritt der Gemeinde Schwarzenau und die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Schwarzenau und die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  20. (20)Absatz 20Der Beitritt der Gemeinden Gedersdorf und Leiben und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Gedersdorf und Leiben und die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  21. (21)Absatz 21Der Beitritt der Gemeinden Hollenthon und Markgrafneusiedl und die von der Verbandsversammlung am 22. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Hollenthon und Markgrafneusiedl und die von der Verbandsversammlung am 22. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  22. (22)Absatz 22Der Beitritt der Gemeinden Aderklaa, Schönbühel- Aggsbach, Sulz im Weinviertel und Wang sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Juni 2003 und 4. November 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Aderklaa, Schönbühel- Aggsbach, Sulz im Weinviertel und Wang sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Juni 2003 und 4. November 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.
  23. (23)Absatz 23Der Beitritt der Gemeinde Schönberg am Kamp sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Schönberg am Kamp sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 1999 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  24. (24)Absatz 24Die Beitritte der Gemeinden Krummnußbaum und Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2004 und 10. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Krummnußbaum und Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2004 und 10. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
  25. (25)Absatz 25Der Beitritt der Gemeinden Andlersdorf, Dobersberg und Scheiblingkirchen-Thernberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Andlersdorf, Dobersberg und Scheiblingkirchen-Thernberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 12, Absatz 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
  26. (26)Absatz 26Der Beitritt der Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 8. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 8. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.
  27. (27)Absatz 27Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg, St. Georgen am Reith und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg, St. Georgen am Reith und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  28. (28)Absatz 28Der Beitritt der Gemeinde Michelbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Michelbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  29. (29)Absatz 29Der Beitritt der Gemeinden Frankenfels und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Juni 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Frankenfels und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Juni 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.
  30. (30)Absatz 30Der Beitritt der Gemeinde Großharras sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Großharras sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
  31. (31)Absatz 31Der Beitritt der Gemeinde Rohrendorf bei Krems sowie die von der Verbandsversammlung am 7. November 2012 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Rohrendorf bei Krems sowie die von der Verbandsversammlung am 7. November 2012 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  32. (32)Absatz 32Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  33. (33)Absatz 33Der Beitritt der Gemeinde Bad Pirawarth, das Ausscheiden der Gemeinde Gaming sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Mai 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Bad Pirawarth, das Ausscheiden der Gemeinde Gaming sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Mai 2016 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.
  34. (34)Absatz 34Der Beitritt der Gemeinde Gerersdorf, das Ausscheiden der Gemeinde Meiseldorf sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Gerersdorf, das Ausscheiden der Gemeinde Meiseldorf sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2016 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.
  35. (35)Absatz 35Der Beitritt der Gemeinden Moorbad Harbach und Warth sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Mai 2017 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Moorbad Harbach und Warth sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Mai 2017 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.
  36. (36)Absatz 36Der Beitritt der Gemeinde Paudorf, das Ausscheiden der Gemeinden Aschbach-Markt, Haunoldstein und Nußdorf ob der Traisen sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Juli 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Paudorf, das Ausscheiden der Gemeinden Aschbach-Markt, Haunoldstein und Nußdorf ob der Traisen sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Juli 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  37. (37)Absatz 37Das Ausscheiden der Gemeinden Eichgraben und Strengberg sowie die von der Verbandsversammlung am 15. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinden Eichgraben und Strengberg sowie die von der Verbandsversammlung am 15. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  38. (38)Absatz 38Das Ausscheiden der Gemeinden Lengenfeld und Raxendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Oktober 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinden Lengenfeld und Raxendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Oktober 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  39. (39)Absatz 39Die von der Verbandsversammlung am 29. März 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 7 Abs. 2 Z 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2022 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 29. März 2022 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2022 wirksam.
  40. (40)Absatz 40Der Beitritt der Gemeinde Rastenfeld und das Ausscheiden der Gemeinden Bad Traunstein, Langenrohr und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Mai 2022 und am 24. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Rastenfeld und das Ausscheiden der Gemeinden Bad Traunstein, Langenrohr und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Mai 2022 und am 24. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.
  41. (41)Absatz 41Das Ausscheiden der Gemeinden Aspangberg-St. Peter, Gars am Kamp, Gießhübl, Lanzendorf, Pernitz und Sallingberg, sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2024 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinden Aspangberg-St. Peter, Gars am Kamp, Gießhübl, Lanzendorf, Pernitz und Sallingberg, sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2024 wirksam.

§ 8 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband für den Raum Purgstall an der Erlauf, Scheibbs und St. Anton an der Jeßnitz


(1) Die von der Verbandsversammlung am 24. April 1987 und 26. Mai 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 4 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz und die Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 14 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 9 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Wasserversorgung Schneebergland


(1) Die von der Verbandsversammlung am 25. März 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hohe Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Mai 2012 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1 bis 3, § 6 Abs.1 und § 10 Abs.2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

§ 10 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Fischatal


(1) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 9. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 11 NÖ 1 GVV


(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11, § 14 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 12 Abs. 2 Z 1, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 12 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Ennstal-St. Pantaleon


(1) Die von der Verbandsversammlung am 1. April 1987 und 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 17. August 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

§ 13 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Kleines Erlauftal


(1) Die von der Verbandsversammlung am 29. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1989 und am 28. Juni 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Reinsberg und Gresten- Land sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Juni 1992 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bis 10, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15, § 17 Abs. 4 und § 18) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 lit.b, § 6 Abs. 1 und 5 Z 6, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3, 4, 5 [neu] und 8 [neu], § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§§ 3 Abs.1 und 11 Abs. 5 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 15 NÖ 1 GVV


(1) Die von der Verbandsversammlung am 17. Juni 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 2, §12 Abs. 1 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Mailberg und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, 2 und 6, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.

§ 16 NÖ 1 GVV


(1) Der Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 und § 17 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(4) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(12) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(13) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(14) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(16) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung des § 34 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(18) Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu], § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(22) Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.

(26) Die von den Gemeinden Allentsteig, Altmelon, Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß Gerungs, Göpfritz an der Wild, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rapottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 16. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(27) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

§ 17 NÖ 1 GVV


(1) Der Beitritt der Gemeinde Puchenstuben sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Dezember 1986, 13. April 1987 und 23. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 1989 und am 5. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 8a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(5) Das Ausscheiden der Gemeinde Lunz am See und die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden der Gemeinde Lunz am See und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 8a Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

(8) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. November 2019 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Abgabeneinhebungsverband Scheibbs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 18 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Mittleres Rußbachtal


(1) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Kreuzstetten sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

§ 19 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Wolkersdorf-Pillichsdorf-Großengersdorf


(1) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 3 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

§ 20 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Raum Pöchlarn


(1) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 15, § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Bergland sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. März 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

§ 21 NÖ 1 GVV Grundsteuereinhebungsverband Laa an der Thaya


(1) Die von der Verbandsversammlung am 5. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 11, § 15 Abs. 4, § 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1995 und am 15. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde hinsichtlich § 2 mit 1. Jänner 1995 und hinsichtlich § 13 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Staatz und die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Fallbach und die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.

§ 22 NÖ 1 GVV Gemeindewasserversorgungsverband Amstetten


(1) Die von der Verbandsversammlung am 12. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Das Ausscheiden der Gemeinde Winklarn sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 2014 und von den verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 9 Abs. 2 und 4 und § 11 Abs. 3, 4, 5 und 9) wird genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

§ 24 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 24 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 25 NÖ 1 GVV


(1) Die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 7, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (neu), § 14 Abs. 5 (neu), § 15 (neu), § 16 Abs. 4 (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 4, § 10) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 5 Einleitungssatz, § 7 Abs. 2 Z 3, § 10, § 12 Abs. 1 und Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Wassergebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Wiener Neudorf sowie das Ausscheiden der Gemeinde Maria Enzersdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben und der Wasserversorgungsabgaben wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2014 sowie am 9. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Wiener Neudorf beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben und des von der Gemeinde Maria Enzersdorf beschlossenen Ausscheidens hinsichtlich der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung, das Ausscheiden und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Hinterbrühl wird genehmigt. Ferner wird die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von der Gemeinde Hinterbrühl beschlossenen Übertragung der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(10) Das Ausscheiden der Gemeinde Guntramsdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Anlage A) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Kommunalsteuer, der Abfallwirtschaftsgebühr, der Abfallwirtschaftsabgabe und der Hundeabgabe für die Gemeinde Hennersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinde Münchendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinden Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Münchendorf, Perchtoldsdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Kommunalsteuer und der Hundeabgabe der Gemeinde Gießhübl sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (§§ 38, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Vösendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 26 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Aspang-Feistritz


(1) Die von den Gemeinden Aspangberg-St. Peter, Aspang-Markt und Feistritz am Wechsel beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Aspang-Feistritz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Raach am Hochgebirge, St. Corona am Wechsel und Trattenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 28. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 29. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. April 2017 und am 23. August 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3 und 4, § 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 27 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Sulzbach-Abwasserverband


(1) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Velm-Götzendorf sowie die von der Gemeinde Spannberg und von der Verbandsversammlung am 16. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 22. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Ebenthal und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Oktober 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 bis 5 und 8, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 15) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

§ 28 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk


  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12, § 15, § 16, § 17 Abs. 5 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 19,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde St. Leonhard am Forst beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde St. Leonhard am Forst beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinden Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Juni 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 und 13) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinden Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Juni 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3 und 13) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 6. November 1990 beschlossene weitere Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13, § 14, § 17, § 20 Abs. 4, § 21 und § 22) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 6. November 1990 beschlossene weitere Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 17,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinde Dorfstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Jänner 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinde Dorfstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Jänner 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr und Wassergebühr der Gemeinde Texingtal, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Getränke- und Speiseeissteuer der Gemeinde Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Loosdorf, Mank, Persenbeug-Gottsdorf, St. Leonhard am Forst und Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Ybbs an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr und Wassergebühr der Gemeinde Texingtal, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Getränke- und Speiseeissteuer der Gemeinde Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Loosdorf, Mank, Persenbeug-Gottsdorf, St. Leonhard am Forst und Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Ybbs an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Kirnberg an der Mank, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Bergland, Hofamt-Priel, Neumarkt an der Ybbs und Pöggstall sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde Pöggstall und die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) und am 14. Dezember 1992 (§ 3 Abs. 3 lit.b, § 14 Abs. 1 lit.c) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Kirnberg an der Mank, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Bergland, Hofamt-Priel, Neumarkt an der Ybbs und Pöggstall sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde Pöggstall und die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) und am 14. Dezember 1992 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,, Paragraph 14, Absatz eins, Litera ,) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Münichreith-Laimbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Münichreith-Laimbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bergland, Bischofstetten, Blindenmarkt, Dorfstetten, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Leiben, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Pöggstall, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, Schollach, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald, Texingtal, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühr der Gemeinde Dunkelsteinerwald, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinden Hürm und Raxendorf und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 4. Mai 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bergland, Bischofstetten, Blindenmarkt, Dorfstetten, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Leiben, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Pöggstall, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, Schollach, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald, Texingtal, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühr der Gemeinde Dunkelsteinerwald, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinden Hürm und Raxendorf und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 4. Mai 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 14, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Die von den Gemeinden Texingtal, Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1995 und am 6. Mai 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a und b, § 14 Abs. 1 lit.c) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.Die von den Gemeinden Texingtal, Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1995 und am 6. Mai 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b, Paragraph 14, Absatz eins, Litera ,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die von den Gemeinden Emmersdorf, Hürm, Leiben und St. Leonhard am Forst und von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1996 und am 26. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.Die von den Gemeinden Emmersdorf, Hürm, Leiben und St. Leonhard am Forst und von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1996 und am 26. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Die von der Gemeinde Kirnberg an der Mank und von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.Die von der Gemeinde Kirnberg an der Mank und von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird hinsichtlich der Gemeinde Pöchlarn mit 1. Jänner 2003 wirksam. Hinsichtlich der Gemeinde Pöggstall wurde die Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 und hinsichtlich der Gemeinde Kirnberg an der Mank mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird hinsichtlich der Gemeinde Pöchlarn mit 1. Jänner 2003 wirksam. Hinsichtlich der Gemeinde Pöggstall wurde die Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 und hinsichtlich der Gemeinde Kirnberg an der Mank mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Die Übertragung der
    • -StrichaufzählungBerechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde St. Oswald,
    • -StrichaufzählungBerechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr, Ortstaxe und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Melk,
    • -StrichaufzählungBerechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr der Gemeinde St. Leonhard am Forst,
    • -StrichaufzählungBerechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Hürm sowie
    • -Strichaufzählungder Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Lustbarkeitsabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs
    und die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 1997 (§ 3 Abs. 3 lit.b), am 11. Dezember 2000 (§ 14 Abs. 1 und 3) und am 9. Mai 2002 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.und die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 1997 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,), am 11. Dezember 2000 (Paragraph 14, Absatz eins und 3) und am 9. Mai 2002 (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinden Erlauf und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinden Erlauf und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.
  18. (18)Absatz 18Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalgebühr und der Wassergebühr der Gemeinde Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalgebühr und der Wassergebühr der Gemeinde Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.
  19. (19)Absatz 19Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Erlauf, Melk und Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Erlauf, Melk und Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.
  20. (20)Absatz 20Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, St. Martin-Karlsbach, Weiten, Ybbs an der Donau und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, St. Martin-Karlsbach, Weiten, Ybbs an der Donau und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.
  21. (21)Absatz 21Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Golling an der Erlauf und St. Leonhard am Forst, der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde St. Leonhard am Forst, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und St. Leonhard am Forst sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2007 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Golling an der Erlauf und St. Leonhard am Forst, der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde St. Leonhard am Forst, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und St. Leonhard am Forst sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera und b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2007 wirksam.
  22. (22)Absatz 22Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Ortstaxe der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinde St. Oswald sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Ortstaxe der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinde St. Oswald sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.
  23. (23)Absatz 23Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Emmersdorf an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 3 lit.a) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Emmersdorf an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 3, Litera ,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  24. (24)Absatz 24Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühren der Gemeinde Krummnußbaum, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Münichreith-Laimbach und Yspertal, der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, ferner der Beitritt der Gemeinde Sitzenberg-Reidling und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren, der Wasseranschlussabgabe und der Kommunalsteuer der Gemeinde Sitzenberg-Reidling sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Mai 2011 und am 7. Dezember 2011 beschlossenen Satzungsänderungen (§§ 2 und 3 Abs. 3 lit.a und b) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühren der Gemeinde Krummnußbaum, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Münichreith-Laimbach und Yspertal, der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, ferner der Beitritt der Gemeinde Sitzenberg-Reidling und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren, der Wasseranschlussabgabe und der Kommunalsteuer der Gemeinde Sitzenberg-Reidling sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Mai 2011 und am 7. Dezember 2011 beschlossenen Satzungsänderungen (Paragraphen 2 und 3 Absatz 3, Litera und b) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
  25. (25)Absatz 25Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr und der Kommunalsteuer für die Gemeinde Ybbs an der Donau, der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr und der Kommunalsteuer für die Gemeinde Ybbs an der Donau, der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  26. (26)Absatz 26Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Nöchling, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Blindenmarkt sowie die von der Verbandsversammlung am 26. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Nöchling, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Blindenmarkt sowie die von der Verbandsversammlung am 26. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  27. (27)Absatz 27Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Vergnügungsabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Klein-Pöchlarn, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, des Interessentenbeitrags für die Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Kirnberg an der Mank, Krummnußbaum, Leiben, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Melk, Nöchling, Petzenkirchen, Raxendorf, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, sowie der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Bergland, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Leiben, Melk, Petzenkirchen, Pöggstall, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling und Zelking-Matzleinsdorf werden genehmigt. Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird im Umfang der vorstehend aufgezählten Übertragungen genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Vergnügungsabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Klein-Pöchlarn, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, des Interessentenbeitrags für die Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Kirnberg an der Mank, Krummnußbaum, Leiben, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Melk, Nöchling, Petzenkirchen, Raxendorf, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, sowie der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Bergland, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Leiben, Melk, Petzenkirchen, Pöggstall, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling und Zelking-Matzleinsdorf werden genehmigt. Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) wird im Umfang der vorstehend aufgezählten Übertragungen genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
  28. (28)Absatz 28Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinde Golling an der Erlauf und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 28. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinde Golling an der Erlauf und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 28. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.
  29. (29)Absatz 29Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bischofstetten, Dunkelsteinerwald, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Loosdorf, Mank, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Persenbeug-Gottsdorf, Pöchlarn, Ruprechtshofen, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald und Ybbs an der Donau, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Klein Pöchlarn, Pöggstall und Schollach, der Kanaleinmündungsabgabe für die Gemeinde St. Martin-Karlsbach, der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinden Mank und St. Martin-Karlsbach sowie der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Mank, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bischofstetten, Dunkelsteinerwald, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Loosdorf, Mank, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Persenbeug-Gottsdorf, Pöchlarn, Ruprechtshofen, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald und Ybbs an der Donau, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Klein Pöchlarn, Pöggstall und Schollach, der Kanaleinmündungsabgabe für die Gemeinde St. Martin-Karlsbach, der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinden Mank und St. Martin-Karlsbach sowie der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Mank, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
  30. (30)Absatz 30Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Maria Taferl, ferner die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 3 der Satzung sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 2 der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Maria Taferl, ferner die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2015 beschlossene Änderung des Paragraph 3, Absatz 3, der Satzung sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2015 beschlossene Änderung des Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  31. (31)Absatz 31Der Beitritt der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Yspertal, ferner die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 2016 und am 23. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Yspertal, ferner die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 2016 und am 23. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.
  32. (32)Absatz 32Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Kilb, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Schollach, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Grafenwörth beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2017, am 7. Mai 2018 und am 26. November 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und 5 sowie § 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurde hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Schollach am 1. Jänner 2018 wirksam, im Übrigen werden die Übertragungen und die Satzungsänderung am 1. Jänner 2019 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Kilb, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Schollach, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Grafenwörth beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2017, am 7. Mai 2018 und am 26. November 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3 und 5 sowie Paragraph 13, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurde hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Schollach am 1. Jänner 2018 wirksam, im Übrigen werden die Übertragungen und die Satzungsänderung am 1. Jänner 2019 wirksam.
  33. (33)Absatz 33Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Persenbeug-Gottsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Persenbeug-Gottsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  34. (34)Absatz 34Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsgebühr und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Bischofstetten, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinden Bischofstetten, Golling an der Erlauf und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsgebühr und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Bischofstetten, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinden Bischofstetten, Golling an der Erlauf und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3 a,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  35. (35)Absatz 35Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Krummnußbaum und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Krummnußbaum und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3 a,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  36. (36)Absatz 36Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinde Petzenkirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinde Petzenkirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3 a,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  37. (37)Absatz 37Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Kirnberg an der Mank und Mank, weiters die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Mank sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung für die Gemeinde Kirnberg an der Mank wurden am 1. Jänner 2022 wirksam, jene für die Gemeinde Mank werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Kirnberg an der Mank und Mank, weiters die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Mank sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2022 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3 a,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung für die Gemeinde Kirnberg an der Mank wurden am 1. Jänner 2022 wirksam, jene für die Gemeinde Mank werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.

§ 29 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 29 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 30 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Gerersdorf und Nußdorf ob der Traisen sowie von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3 Abs. 1) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Eichgraben, Statzendorf und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Kirchstetten, Obergrafendorf, Prinzersdorf, Weinburg und Wilhelmsburg sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1992 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Neulengbach sowie die von der Gemeinde Frankenfels und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 Abs. 5, 13 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von den Gemeinden Altlengbach, Asperhofen, Böheimkirchen, Brand-Laaben, Eichgraben, Frankenfels, Grünau, Hafnerbach, Haunoldstein, Inzersdorf-Getzersdorf, Kapelln, Karlstetten, Kasten bei Böheimkirchen, Kirchberg an der Pielach, Loich, Maria-Anzbach, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, Neustift- Innermanzing, Obritzberg-Rust, Phyra, Rabenstein an der Pielach, St. Margarethen an der Sierning, Schwarzenbach an der Pielach, Statzendorf, Stössing, Weißenkirchen an der Perschling und Wölbling beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 5, § 6, § 7 und §§ 9 bis 21) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinde Tullnerbach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Frankenfels und Maria-Anzbach, der Kommunalsteuer für die Gemeinde Tullnerbach sowie hinsichtlich des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Maria-Anzbach und Rabenstein an der Pielach sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 2004 und am 25. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Wölbling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Asperhofen, Kapelln, Kirchstetten, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, St. Margarethen an der Sierning und Stössing; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags der Gemeinden Böheimkirchen, Inzersdorf-Getzersdorf, Kasten bei Böheimkirchen, Schwarzenbach an der Pielach und Tullnerbach; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eichgraben; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags, der Nächtigungstaxe und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Haunoldstein, Loich und Obritzberg-Rust; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Karlstetten und Perschling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinde Statzendorf; ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Tullnerbach beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 9. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinde Obritzberg-Rust sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 13 Abs. 2 und § 15) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Nußdorf ob der Traisen und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 19. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Hofstetten-Grünau; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Kirchstetten; ferner die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung in Bezug auf die Gemeinden Hofstetten-Grünau und Kirchstetten (Beilage zu § 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 31 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 31 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 32 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Yspertal – Südliches Waldviertel


(1) Die von den Gemeinden Yspertal, Nöchling und St. Oswald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes der Yspertaler Musikschule wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Dorfstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Juni 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hofamt Priel sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Februar 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Bärnkopf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Persenbeug-Gottsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 27. Juli 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinden Pöggstall und Münichreith-Laimbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 19. März 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

§ 33 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern und der Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Amstetten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 27. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 13 und § 14 Abs. 1) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Ernsthofen, Ertl, Ferschnitz, Haag, Kematen an der Ybbs, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Wolfsbach und Viehdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Juli 1992 wirksam.

(5) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes durch die Gemeinden Behamberg, Biberbach, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, Seitenstetten, Winklarn und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 2 und § 14 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von den Gemeinden Euratsfeld und Neuhofen a.d. Ybbs und von der Verbandsversammlung am 10. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Amstetten, Ennsdorf, St. Valentin und Sonntagberg sowie von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 und 23. April 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Z 1 bis 5) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden für die Gemeinde Ennsdorf am 1. Juli 1997, im übrigen am 1. Jänner 1997 wirksam.

(9) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 6 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(10) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung durch die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.

(11) Die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

(12) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

(13) Der Beitritt der Gemeinde Ennsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren und der Hundeabgabe für die Gemeinde Allhartsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7 und 10) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben und der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Biberbach sowie die von der Verbandsversammlung am 28. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr und der Hundeabgabe der Gemeinde Sonntagberg, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde St. Georgen am Reith, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Waidhofen an der Ybbs und Ybbsitz beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2018 und am 11. September 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 6, 7, 10 und 15) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung sowie der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinde Ybbsitz, ferner die von der Verbandsversammlung am 10. September 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wassergebühren, der Hundeabgabe und der Vergnügungsabgabe der Gemeinde Seitenstetten, ferner die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 34 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Trumau-Schönau


(1) Der Beitritt der Gemeinden Blumau-Neurißhof, Günselsdorf, Tattendorf und Teesdorf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. April 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 24. November 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 9, 11 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(5) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 lit.c) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(7) Die von allen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. März 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 1 erster Satz und lit.e [neu], Abs. 2 lit.a bis lit.d sowie lit.e [neu], lit.f [neu] und Abs. 6, § 13 Abs. 1; § 14 Abs. 1 und Abs. 2 [neu], § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(8) Die von der Verbandsversammlung am 30. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 1 Einleitungssatz und lit.e sowie Abs. 2 lit.a bis e, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) und der Kanalbenützungsgebühr sowie der Errichtung und Erhaltung der Ortskanäle der Gemeinde Günselsdorf, ferner die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 2. Juli 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(10) Die von der Gemeinde Teesdorf und von der Verbandsversammlung am 28. Juli 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

(11) Die von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

(12) Die von der Verbandsversammlung am 8. Juni 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 35 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Franz Schubert Musikschule Hinterbrühl – Gaaden – Wienerwald


(1) Die von den Gemeinden Gaaden, Hinterbrühl und Wienerwald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes der Musikschule Hinterbrühl – Gaaden – Wienerwald wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 23. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 36 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Deutsch-Wagram


Die von den Gemeinden Deutsch-Wagram und Aderklaa beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Deutsch-Wagram” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

§ 37 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Marchfeld


(1) Die von den Gemeinden Gänserndorf, Strasshof an der Nordbahn, Schönkirchen-Reyersdorf, Markgrafneusiedl und Glinzendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Marchfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Großhofen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. April 1991 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2008 wirksam.

§ 38 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Ybbsfeld


(1) Die von den Gemeinden Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und Ferschnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ybbsfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Steinakirchen am Forst, St. Martin-Karlsbach, Wang und Wolfpassing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Juni 1990 und am 18. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 24. August 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 14 Abs. 4 bis 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Euratsfeld und St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 2. September 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Winklarn sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Februar 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Ardagger und Neustadtl an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Mai 1996 und 17. Oktober 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2 Z 11 und 12) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Viehdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 40 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Breitenfurt – Laab


(1) Die von den Gemeinden Breitenfurt und Laab im Walde beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Breitenfurt – Laab” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 10. Oktober 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

§ 41 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Weinviertel Klinikum – allgemeines öffentliches Schwerpunktkrankenhaus Mistelbach


(1) Der Beitritt der Gemeinde Ottenthal und die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7, § 12 Abs.1 und 2) werden genehmigt. Der Beitritt wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 12. Mai 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 7 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.

§ 42 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Sierndorf-Göllersdorf


(1) Die von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 10 und § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 Z4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

§ 43 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 43 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 44 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Mostviertel


(1) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Oed-Öhling und Wallsee-Sindelburg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Mostviertel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Zeillern und die von der Verbandsversammlung am 8. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 9, 10 Abs. 2, 14 Abs. 4 bis 6, 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

§ 45 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Baden, Bad Vöslau, Berndorf, Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Günselsdorf, Hernstein, Heiligenkreuz, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Kottingbrunn, Leobersdorf, Mitterndorf an der Fischa, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Pottendorf, Pottenstein, Reisenberg, Schönau an der Triesting, Seibersdorf, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, Trumau und Weissenbach an der Triesting beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Baden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 20. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. Juni 1997 und 10. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 13, 14) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 und die am 10. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 genehmigt.

(5) Die von der betroffenen Gemeinde und von der Verbandsversammlung am 25. November 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(6) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 22. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(7) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Mai 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(8) Der Beitritt der Stadtgemeinde Ebenfurth, die Übertragung der Überprüfung, Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Stadtgemeinde Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer für die Gemeinde Enzesfeld- Lindabrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Ebenfurth beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe, die von der Gemeinde Sooß beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer, ferner die von der Verbandsversammlung in ihren Sitzungen am 12. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2, § 11, § 12, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 14 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 4) und am 17. September 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(11) Der Beitritt der Gemeinde Kaumberg sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Oktober 2021 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 3 Abs. 1 u. 2, 6 Abs. 4 und 20) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

§ 46 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Musikschule Jauerling


(1) Die von den Gemeinden Aggsbach, Maria Laach am Jauerling, Mühldorf, Raxendorf und Weiten beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Maria Laach am Jauerling” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7, § 9, § 9a, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 2. September 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 7, 10, 13 und 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 26. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

§ 47 NÖ 1 GVV Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth-Pottendorf


(1) Die von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth- Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4 [neu], § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

§ 48 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Amaliendorf-Aalfang, Bad Großpertholz, Brand-Nagelberg, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Großschönau, Haugschlag, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Litschau, Moorbad Harbach, Reingers, St. Martin, Schrems, Unserfrau-Altweitra, Waldenstein und Weitra beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(5) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Reingers, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eggern sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 49 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 49 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 51 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Erlach, Pitten, Walpersbach, Schwarzau am Steinfelde und Seebenstein beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Unteres Pitten- und Schwarzatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Breitenau und die von der Verbandsversammlung am 12. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 27. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 1. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 52 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck an der Leitha


(1) Die von den Gemeinden Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Höflein, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha und Wolfsthal-Berg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck an der Leitha” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Hof am Leithaberge und die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 5 Abs. 5) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 15. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 7. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Berg und Wolfsthal und die von der Verbandsversammlung am 26. Februar 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 4, § 5 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 17 und § 20 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 20. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

§ 53 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Ebreichsdorf-Seibersdorf


(1) Die von den Gemeinden Ebreichsdorf und Seibersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ebreichsdorf-Seibersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

§ 54 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Kirchberg an der Pielach


Die von den Gemeinden Frankenfels, Kirchberg an der Pielach, Loich, Puchenstuben und Schwarzenbach an der Pielach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Kirchberg an der Pielach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

§ 55 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Ruprechtshofen- St. Leonhard am Forst


(1) Die von den Gemeinden Ruprechtshofen und St. Leonhard am Forst beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Ruprechtshofen-St. Leonhard am Forst” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 28. März 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 10 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

§ 56 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Raum Bad Vöslau


(1) Der Beitritt der Gemeinden Berndorf, Furth an der Triesting, Hernstein, Pottenstein, Schönau an der Triesting und Weissenbach an der Triesting sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 2, 3 und 7, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 (neu), § 15 (neu) Abs. 4, § 17 (neu), § 18 (neu) Abs. 1, 3 und 4 und § 20 (neu) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 und Abs. 7, § 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 29. März 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 14. November 2013 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs.1 und § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 57 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Laxenburg und Biedermannsdorf


Die von den Gemeinden Biedermannsdorf und Laxenburg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Laxenburg und Biedermannsdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

§ 58 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten


(1) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 4 und § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1982 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Kematen an der Ybbs sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die Übertragung der Berechnung, Überprüfung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Euratsfeld, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadl an der Donau, Opponitz, Seitenstetten, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Peter in der Au, Viehdorf, Weistrach, Winklarn und Zeillern, die Übertragung der Berechnung, Überprüfung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Aschbach-Markt, Hollenstein an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Opponitz, Seitenstetten und St. Peter in der Au sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinde Ertl sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Ernsthofen, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Ardagger und Ybbsitz sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr und Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Weistrach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxen der Gemeinden Ferschnitz, Oed-Öhling und Wallsee- Sindelburg sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Z 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Ennsdorf sowie die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. März 1997 und am 24. März 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde hinsichtlich des Beitrittes der Gemeinde Ennsdorf mit 1. Jänner 1998, im übrigen mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(8) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 26. November 1998 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 3, 6 und 15) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(9) Die von der betroffenen Gemeinde und der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(10) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(11) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(12) Die Übertragung der

-

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinde Wallsee-Sindelburg,

-

der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Lustbarkeitsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Opponitz und Wallsee-Sindelburg

sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 2 und 4) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Euratsfeld und hinsichtlich der Hundeabgabe für die Gemeinden Ardagger, Hollenstein an der Ybbs, St. Peter in der Au und Weistrach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2004 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 2 lit.a und Abs. 6 [neu]) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich Tarifpost B5 und B6 der NÖ Gebrauchsabgabe für die Gemeinden Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, Seitenstetten, Strengberg, Viehdorf, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Zeillern und hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren und der Wasserbezugsgebühren für die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2006 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 1, § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 7 [neu]) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich Tarifpost B5 und B6 der NÖ Gebrauchsabgabe, für die Gemeinde Wallsee-Sindelburg sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Februar 2007 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 7) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2008 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(17) Der Beitritt der Gemeinde St. Pantaleon-Erla, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr (nur hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage Klein Erla), der Gebrauchsabgabe hinsichtlich der Tarifposten B 5 und B 6 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, und der Kommunalsteuer für die Gemeinde St. Pantaleon-Erla sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 7) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr für die Gemeinde Wolfsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Hundeabgabe für die Gemeinde Wolfsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 6. April 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2, 6 und 7) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Vergnügungsabgabe für die Gemeinden Ardagger, Ennsdorf, Ernsthofen, Haidershofen, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Opponitz, St. Georgen am Ybbsfelde, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Ybbsitz und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 8) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Aschbach – Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed – Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon – Erla, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee – Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach und Zeillern, ferner die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Aschbach – Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed – Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon – Erla, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee – Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanal- und Wassergebühren und der Hundeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Oed-Oehling sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(23) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 59 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 59 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 60 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Hollabrunn, Mailberg, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Wullersdorf und Ziersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für die Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ AWG, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Verbandsbildung wird am 10. Juni 1991 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Göllersdorf, Maissau und Zellerndorf sowie die von der Verbandsversammlung am 6. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Heldenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 und § 13 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Retzbach und die von der Verbandsversammlung am 31. Mai 1994 sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung und die Besorgung der Aufgaben der Abfallwirtschaft aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 28. Mai 1997 und 18. Dezember 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 1, 3, 13, 14 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen werden mit 1.1.1998 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinden Grabern und Hohenwarth – Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 29. April 2003 und am 24. September 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.

(7) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Göllersdorf, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Heldenberg, Hohenwarth – Mühlbach a. M., Hollabrunn, Mailberg, Maissau, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Schrattenthal, Seefeld – Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Zellerndorf und Ziersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Hohenwarth - Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam

(9) Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf, die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben und der Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrecht, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben sowie die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf, ferner die von der Verbandsversammlung am 3. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3 Abs. 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 15. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(11) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinde Wullersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 61 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Walter Lehner Musikschule Hollabrunn


(1) Die von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 26. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Wullersdorf und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2014 und am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1 § 17 Abs. 2 und § 19) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

§ 62 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Laabental


Die von den Gemeinden Altlengbach, Brand-Laaben und Neustift-Innermanzing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Laabental” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

§ 63 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Groß-Gerungs


(1) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Groß-Gerungs, Langschlag und Rappottenstein beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Groß-Gerungs” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 25. Jänner 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3 Z 6, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 64 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Behamberg – Ernsthofen – Haidershofen


Die von den Gemeinden Behamberg, Ernsthofen und Haidershofen beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Behamberg – Ernsthofen – Haidershofen” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

§ 65 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Eggenburg


(1) Die von den Gemeinden Absdorf, Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg, Etsdorf-Haitzendorf, Fels am Wagram, Grafenwörth, Großriedenthal, Großweikersdorf, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Maissau, Meiseldorf, Ravelsbach, Röschitz, Rußbach, Sigmundsherberg, Sitzendorf an der Schmida, Stetteldorf am Wagram, Straning-Grafenberg und Ziersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Eggenburg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(3) Der Austritt der Gemeinde Ravelsbach und die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 15) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1995 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 7. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 4, § 10 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(5) Die Austritte der Gemeinden Grafenegg, Grafenwörth, Großriedenthal, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram und Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Austritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(6) Die Austritte der Gemeinden Fels am Wagram und Hohenwarth-Mühlbach a. M. sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Austritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(7) Der Austritt der Gemeinde Absdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2008 (§ 2) und am 25. August 2008 (§ 6 Abs. 1) beschlossene Satzungsänderung werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(8) Die von der Verbandsversammlung am 11. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 66 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Kirchberg am Wechsel


(1) Die von den Gemeinden Feistritz am Wechsel, Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Raach am Hochgebirge, St. Corona am Wechsel und Trattenbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Kirchberg am Wechsel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 4. August 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 21. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

§ 67 NÖ 1 GVV Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung Altenmarkt an der Triesting – Kaumberg


(1) Die von den Gemeinden Altenmarkt an der Triesting und Kaumberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung Altenmarkt an der Triesting – Kaumberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

§ 68 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Kirnberg an der Mank und Texingtal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband-Abwasserbeseitigung Kirnberg an der Mank – Texingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 16. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2016 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 69 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Horn


(1) Die von den Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Gars am Kamp, Geras, Horn, Pölla, Röhrenbach, St. Bernhard-Frauenhofen und St. Leonhard am Hornerwald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Horn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Rosenburg-Mold sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Krumau am Kamp und Irnfritz-Messern sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2001 und 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Das Ausscheiden der Gemeinde Geras und die von der Verbandsversammlung am 15. Oktober 2013 und am 10. März 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 11. März 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3 Abs. 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 70 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abfallbeseitigung in der Region Tulln


(1) Die von den Gemeinden Absdorf, Atzenbrugg, Fels am Wagram, Grafenwörth, Großriedenthal, Judenau-Baumgarten, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Königstetten, Langenrohr, Michelhausen, Sieghartskirchen, Sitzenberg-Reidling, Tulbing, Tulln, Würmla und Zwentendorf an der Donau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Tulln” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Mauerbach, Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. September 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Andrä-Wördern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(5) Die Beitritte der Gemeinden Großweikersdorf und Zeiselmauer sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Oktober 1996 und am 27. Jänner 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer-Wolfpassing und die von der Verbandsversammlung am 12. Februar 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 10) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1.1.1998 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2005 beschlossene Satzungsänderung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 10 Abs.2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

§ 71 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach


  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach, Niederleis und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.Die von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach, Niederleis und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die Beitritte der Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg und Schrattenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg und Schrattenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Kreuttal, Kreuzstetten, Pillichsdorf und Wolkersdorf im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Kreuttal, Kreuzstetten, Pillichsdorf und Wolkersdorf im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Bockfließ sowie die von der Verbandsversammlung am 11. November 2008 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Bockfließ sowie die von der Verbandsversammlung am 11. November 2008 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Ottenthal, Rabensburg und Wilfersdorf, die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. März 2009 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1), ferner die von der Verbandsversammlung am 19. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Ottenthal, Rabensburg und Wilfersdorf, die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. März 2009 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,), ferner die von der Verbandsversammlung am 19. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 4,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Wilfersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. September 2021 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Wilfersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. September 2021 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 2 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinde Hausbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinde Hausbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Der Beitritt der Gemeinde Großebersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Großebersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.

§ 72 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Krumau-Pölla


(1) Die von den Gemeinden Krumau am Kamp und Pölla beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Krumau-Pölla” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden am 29. September 1994 und 14. Oktober 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

§ 74 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Langenlois und Schönberg am Kamp beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Langenlois-Schönberg am Kamp” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Hadersdorf-Kammern sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 28. September 2020 und am 3. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 14 und § 15) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 75 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abfallwirtschaft im Raum Schwechat


(1) Die von den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Klein-Neusiedl, Leopoldsdorf, Lanzendorf, Haslau-Maria Ellend, Maria Lanzendorf, Moosbrunn, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und Zwölfaxing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallwirtschaft im Raum Schwechat” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. April 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 29. September 1997 beschlossene Änderung der Satzung wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Gerasdorf bei Wien und die von der Verbandsversammlung am 19. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Fischamend und die von der Verbandsversammlung am 3. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 12. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

§ 76 NÖ 1 GVV


(1) Der Beitritt der Gemeinden Gaming, Göstling an der Ybbs und Lunz am See sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. März 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 1 sowie §§ 9 bis 20) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 19. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(4) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 20. November 2019 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Abgabeneinhebungsverband Scheibbs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 77 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Unteres Schmidatal


Die von den Gemeinden Hausleiten und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Unteres Schmidatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

§ 78 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Eggenburg-Röschitz


(1) Die von den Gemeinden Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg, Röschitz und Straning-Grafenberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Eggenburg-Röschitz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2, § 10 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

§ 79 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Prinzersdorf


(1) Die von den Gemeinden Gerersdorf, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Prinzersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Haunoldstein sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Juli 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hafnerbach und die von der Verbandsversammlung am 22. September 1999 und am 2. März 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 17. April 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 25. März 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 80 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Mittleres Schmidatal


Die von den Gemeinden Groß-Weikersdorf, Heldenberg, Rußbach und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Mittleres Schmidatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

§ 81 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Maria Anzbach-Eichgraben


(1) Die von den Gemeinden Eichgraben und Maria Anzbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Maria Anzbach-Eichgraben” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

§ 83 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Oberes Zayatal


Die von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Fallbach und Gnadendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Oberes Zayatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

§ 84 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Erlauftal


(1) Die von den Gemeinden Purgstall an der Erlauf und Bergland beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Erlauftal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Petzenkirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Jänner 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 14) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Gresten, Gresten-Land, Gaming und Lunz am See und die von der Verbandsversammlung am 28. August 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3 Z 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 85 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag


(1) Die von den Gemeinden Albrechtsberg, Kirchschlag, Kottes-Purk, Ottenschlag, Sallingberg und Weinzierl am Walde beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11, § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

§ 86 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Wagram West


(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

§ 87 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Mittlerer Weidenbach


Die von den Gemeinden Auersthal, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Mittlerer Weidenbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

§ 88 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Ebenfurth-Pottendorf


(1) Die von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Ebenfurth-Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

§ 89 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Retzer Land


(1) Die von den Gemeinden Hardegg, Schrattenthal, Retz, Retzbach und Weitersfeld beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Retz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pulkau und die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Zellerndorf und die von der Verbandsversammlung am 22. November 2012 und am 20. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1), werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

§ 90 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Laa an der Thaya


(1) Die von den Gemeinden Gartenbrunn, Gnadendorf, Großharras, Laa an der Thaya, Neudorf bei Staatz, Staatz, Stronsdorf und Wildendürnbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Laa an der Thaya” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Fallbach sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 1993 und am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die Beitritte der Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

§ 91 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Nibelungengau


(1) Die von den Gemeinden Artstetten-Pöbring, Klein-Pöchlarn, Leiben, Marbach an der Donau und Maria Taferl beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Nibelungengau” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 9. Oktober 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 22. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

§ 92 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Falkenstein, Fallbach, Gartenbrunn, Gnadendorf, Ladendorf, Neudorf, Staatz und Wildendürnbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Staatz und Umgebung” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Aspang an der Zaya, Kreuzstetten und Ottenthal sowie die von der Verbandsversammlung am 9. September 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4) werden genehmigt. Die Beitritte und Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Gaubitsch, Unterstinkenbrunn, Stronsdorf, Wilfersdorf und Gaweinstal und die von der Verbandsversammlung am 6. Juli 1995, am 29. Juli 1997 und am 19. November 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 24. Juni 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 93 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Maigner Bach


Die von den Gemeinden Sigmundsherberg (mit den Katastralgemeinden Sigmundsherberg, Rodingersdorf, Missingdorf, Kainreith, Walkenstein und Brugg) und Meiseldorf (mit den Katastralgemeinden Klein-Meiseldorf, Kattau, Stockern und Maigen) beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Maigner Bach“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

§ 94 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 94 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 95 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Donauland


(1) Die von den Gemeinden Fischamend und Göttelsbrunn-Arbesthal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Donauland“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Haslau-Maria Ellend sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

§ 96 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya


(1) Die von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Ludweis-Aigen, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen und Windigsteig beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pfaffenschlag und die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns und Groß-Siegharts und die von der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 22. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2 und 6) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2016 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3, § 8 Abs. 3 und 4; § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 2 bis 5; § 13, § 17, § 18 Abs. 4 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

§ 97 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Annaberg, Eschenau, Hainfeld, Hohenberg, Kleinzell, Kaumberg, Lilienfeld, Mitterbach am Erlaufsee, Ramsau, Rohrbach an der Gölsen, St. Aegyd am Neuwalde, St. Veit an der Gölsen und Türnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung im Bezirk Lilienfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 1993 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Traismauer und die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Herzogenburg und Traisen und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(5) Der Austritt der Gemeinde Kaumberg und die von der Verbandsversammlung am 9. November 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.

§ 98 NÖ 1 GVV Gemeindeverband – Wasserverbund Ybbstal


(1) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs und Sonntagberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband – Wasserverbund Ybbstal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 4 und 7) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

§ 100 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Aggsbach, Dürnstein, Etsdorf-Haitzendorf, Furth bei Göttweig, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Krumau am Kamp, Maria Laach am Jauerling, Paudorf, Rastenfeld, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Spitz an der Donau, Straß im Straßertale, Stratzing-Droß und Weißenkirchen in der Wachau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Umweltschutz für den Bezirk Krems” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Dezember 1993 wirksam.

(2) Die Beitritte der Gemeinden Droß und Stratzing und die von der Verbandsversammlung am 2. Februar 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Lengenfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Jaidhof und Mautern an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 14) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems, Bergern im Dunkelsteinerwald, Langenlois, Lichtenau im Waldviertel, Mühldorf, Senftenberg, Weinzierl am Walde und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 13, § 14, § 18) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(7) Die Übertragung der

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Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben; des § 34 der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Langenlois, Mühldorf, Senftenberg und Weinzierl am Walde;

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Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems;

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Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühren und -abgaben sowie der Wassergebühren und -abgaben einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinden Rastenfeld und St. Leonhard am Hornerwald und die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2002 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 [neu]) und am 15. Dezember 2003 (§ 3 Abs. 1) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Grafenegg und die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Gedersdorf und die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Gedersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(10) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Weinzierl am Walde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(11) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinden Dürnstein und Paudorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2011 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs.2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(12) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gföhl, Grafenegg, Jaidhof, Lichtenau im Waldviertel, Maria Laach am Jauerling, Mautern an der Donau, Paudorf, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Straß im Straßertale und Weinzierl am Walde, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Krumau am Kamp und Stratzing, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald, schließlich die von der Verbandsversammlung am 28. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern und Rohrendorf bei Krems, des Interessentenbeitrages, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Hadersdorf-Kammern, ferner die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben für die Gemeinden Albrechtsberg an der Großen Krems und Lichtenau im Waldviertel, schließlich die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 und am 13. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr für die Gemeinde Hadersdorf-Kammern und der Grundsteuer für die Gemeinde Gedersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren, der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Lengenfeld, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Rossatz-Arnsdorf und Weißenkirchen in der Wachau sowie der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Spitz an der Donau, ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 und am 18. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(17) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 22. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 bis 8 und § 13 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Jaidhof sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Aggsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 101 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Mittleres Pittental


(1) Die von den Gemeinden Bromberg, Scheiblingkirchen-Thernberg und Warth beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Scheiblingkirchen-Warth-Bromberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hollenthon und die von der Verbandsversammlung am 16. November 2004 und am 17. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

§ 102 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Triestingtal


(1) Die von den Gemeinden Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Furth an der Triesting, Hernstein, Hirtenberg, Pottenstein und Weißenbach an der Triesting beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Triestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Enzesfeld-Lindabrunn und die von der Verbandsversammlung am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 5, § 9) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 7. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2006 wirksam.

§ 103 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Taschlbach


Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Taschlbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

§ 104 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Haugsdorf-Pernersdorf


(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 Z 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 Z 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 2017 beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes „Gemeindeabwasserverband Haugsdorf-Pernersdorf“ wird genehmigt. Die Auflösung wurde am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 105 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Pulkautal


(1) Die von den Gemeinden Hadres, Haugsdorf, Pernersdorf und Seefeld-Kadolz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Pulkautal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Alberndorf im Pulkautal und Mailberg sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 2005, 19. Oktober 2005 und 15. Februar 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2 und § 19 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2007 wirksam.

§ 106 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Gmoosbach


(1) Die von den Gemeinden Grabern und Wullersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Gmoosbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Guntersdorf und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 28. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf und die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6, § 7 Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 3 lit.a und b) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

§ 108 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Wagram – Nördliches Tullnerfeld


(1) Die von den Gemeinden Großriedenthal, Kirchberg am Wagram und Königsbrunn am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Wagram – Nördliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit.a, lit.c [neu], Z 2 lit.a und lit.c [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2004 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Absdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 23. April 2013 und allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 109 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Drasenhofen


Die von den Gemeinden Drasenhofen, Falkenstein und Poysdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Drasenhofen” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

§ 112 NÖ 1 GVV Gemeindewasserversorgungsverband Felixdorf-Sollenau


Die von den Gemeinden Felixdorf und Sollenau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Felixdorf-Sollenau” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

§ 113 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge


Die von den Gemeinden Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschulen Brunn am Gebirge und Maria Enzersdorf am Gebirge” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

§ 114 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Böheimkirchen-Kasten


(1) Die von den Gemeinden Böheimkirchen und Kasten bei Böheimkirchen beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Böheimkirchen-Kasten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Kirchstetten und die von der Verbandsversammlung am 28. Juni 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 9, 10 und 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

§ 115 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Schneebergklang


(1) Die von den Gemeinden Grünbach am Schneeberg und Würflach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Grünbach am Schneeberg-Würflach“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand, Puchberg am Schneeberg, Schrattenbach und Willendorf sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. September 2001 und am 3. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 6, § 9) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 15. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Hohe Wand und die von der Verbandsversammlung am 24. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 4 und § 14 Abs. 3) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

§ 116 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Regionalmusikschule Waldviertel-Mitte


(1) Die von den Gemeinden Waldhausen und Großgöttfritz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Waldhausen und Großgöttfritz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Rastenfeld und die von der Verbandsversammlung am 12. August 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Schweiggers und die von der Verbandsversammlung am 19. Juli 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1, § 9) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Juni 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und § 18) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 117 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Edlitz, Grimmenstein, Thomasberg, Zöbern


(1) Die von den Gemeinden Edlitz, Grimmenstein, Thomasberg und Zöbern beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Edlitz, Grimmenstein, Thomasberg, Zöbern” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1997 wirksam.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 7. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 6, 10 und 11) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.7.1998 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 4. April 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 6 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

§ 118 NÖ 1 GVV


(1) Der Beitritt der Gemeinde Bergland sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. April 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 119 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Königstetten und Tulbing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Östliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 7. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. Mai 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 120 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Laaer Becken


(1) Die von den Gemeinden Laa an der Thaya, Fallbach und Staatz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Laaer Becken” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 10, 14, 17 [neu] bis 20 [neu] und Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 12. Juli 2004 beschlossene Satzungsänderung (§ 6 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 10 Abs.3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

§ 121 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Senningbach


(1) Die von den Gemeinden Großmugl und Niederhollabrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Senningbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1.1.1998 wirksam.

(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Oktober 2017 beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes „Gemeindeabwasserverband Senningbach“ wird genehmigt. Die Auflösung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 122 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Lainsitz-Mitte


Die von den Gemeinden Weitra und Unserfrau-Altweitra beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Lainsitz-Mitte” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

§ 123 NÖ 1 GVV Musikschulverband Neunkirchen und Umgebung


Die von den Gemeinden Neunkirchen, Natschbach- Loipersbach und St. Egyden am Steinfeld beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Neunkirchen und Umgebung” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

§ 124 NÖ 1 GVV Hans Lanner Musikschulverband


(1) Die von den Gemeinden Breitenstein, Reichenau an der Rax, Schottwien, Schwarzau im Gebirge und Semmering beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Hans Lanner Musikschule” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 11. August 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 1 Abs. 1, § 3 und § 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Payerbach sowie die von der Verbandsversammlung am 26. August 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 125 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Raum St. Andrä-Wördern


(1) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. November 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12 und 14) wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 1999 genehmigt.

(2) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. April 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

§ 126 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Hainfeld


Die von den Gemeinden Altenmarkt an der Triesting, Hainfeld, Ramsau und Rohrbach an der Gölsen beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hainfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

§ 127 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband St. Martin – Bad Großpertholz


(1) Die von den Gemeinden St. Martin und Bad Großpertholz beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband St. Martin – Bad Großpertholz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

§ 128 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband südöstliches Tullnerfeld


(1) Die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13) wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 1996 genehmigt.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Langenrohr sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. August 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

§ 129 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 13 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 130 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Carl Zeller – Musikschule des Bezirkes St. Peter in der Au


(1) Die von den Gemeinden Biberbach, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Weistrach und Wolfsbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Carl Zeller – Musikschule des Bezirkes St. Peter in der Au” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde mit 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Ertl und die von der Verbandsversammlung am 27. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1993 wirksam.

§ 131 NÖ 1 GVV Abfallwirtschaftsverband Neunkirchen


(1) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 5, 6, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20) wird genehmigt. Diese Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1991 wirksam. Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 8, 9 und 17) wird genehmigt. Diese Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 31. März 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 13 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 7. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 12, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 16 und § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 10. Mai 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 4 und 5 erster Satz, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, §§ 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 132 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn


(1) Die von den Gemeinden Enzersfeld und Hagenbrunn beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Enzersfeld-Hagenbrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 [neu], § 10 Abs. 5, 6 und 10 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 133 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Johann Heinrich Schmelzer Musikschule Scheibbs


(1) Die von den Gemeinden Göstling an der Ybbs, Oberndorf an der Melk, Randegg, Reinsberg, Scheibbs, St. Anton an der Jeßnitz und St. Georgen an der Leys beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule der Region Scheibbs” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. September 2000 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 13. Mai 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3 und § 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.

§ 135 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule St. Pantaleon-Erla/Strengberg


(1) Die von den Gemeinden Strengberg und St. Pantaleon-Erla beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule St. Pantaleon-Erla/Strengberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 26. August 2014 beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes wird genehmigt. Die Auflösung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

§ 136 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschulen St. Veit an der Gölsen – Traisen – St. Aegyd am Neuwalde – Hohenberg


(1) Die von den Gemeinden St. Aegyd am Neuwalde, St. Veit an der Gölsen und Traisen beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschulen St. Veit an der Gölsen – Traisen – St. Aegyd am Neuwalde” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Hohenberg und die von der Verbandsversammlung am 16. Juli 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

§ 137 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Musikschule Piestingtal


  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.Die von den Gemeinden Pernitz, Waidmannsfeld, Gutenstein, Muggendorf und Rohr im Gebirge beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Oberes Piestingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Miesenbach und die von der Verbandsversammlung am 25. September 2003 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Miesenbach und die von der Verbandsversammlung am 25. September 2003 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2022 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2022 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen 6, Absatz 3,, 7 Absatz 2,, 11 Absatz 6,, 12 Absatz 2 und 3, 13 Absatz 4 und 5, 15 Absatz 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.

§ 138 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Hochneukirchen-Gschaidt und Krumbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Bucklige Welt-Süd” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 18. März 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 20. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 139 NÖ 1 GVV Gemeindeverband von Paradis Musikschule Warth-Bromberg-Scheiblingkirchen/Thernberg


(1) Die von den Gemeinden Warth und Scheiblingkirchen- Thernberg beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Warth-Scheiblingkirchen-Thernberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Bromberg und die von der Verbandsversammlung am 24. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. April 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 140 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Perschlingtal


(1) Die von den Gemeinden Pyhra, Michelbach und Stössing beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Perschlingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 141 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule NÖ Mitte


Die von den Gemeinden Kapelln, Weißenkirchen an der Perschling und Würmla beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule NÖ Mitte” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

§ 142 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Wasserversorgungsanlage Marbach an der Donau – Klein Pöchlarn


Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 143 NÖ 1 GVV Musikschulverband Paudorf-Gedersdorf


(1) Die von den Gemeinden Paudorf, Gedersdorf und Inzersdorf-Getzersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Paudorf-Gedersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Furth bei Göttweig und die von der Verbandsversammlung am 27. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

§ 144 NÖ 1 GVV Gemeindeverband-Wasserverbund Edlitz-Grimmenstein-Thomasberg


Die von den Gemeinden Edlitz, Grimmenstein und Thomasberg beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband-Wasserverbund Edlitz-Grimmenstein-Thomasberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 145 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Vitis


(1) Die von den Gemeinden Allentsteig, Echsenbach, Hirschbach, Schwarzenau, Vitis, Waidhofen an der Thaya-Land und Windigsteig beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Vitis” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Göpfritz an der Wild und die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

§ 146 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Thayaland


(1) Die von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Thaya und Waldkirchen an der Thaya beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Thayaland” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pfaffenschlag bei Waidhofen an der Thaya sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Juli 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

§ 147 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Gmünd, Schrems, Weitra, Brand-Nagelberg, Hoheneich und Kirchberg am Walde beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Oberes Waldviertel” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bad Großpertholz, Großschönau und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 3. November 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 10 Abs. 2 und 12 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Moorbad Harbach sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Martin sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinden Großdietmanns und Unserfrau-Altweitra sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Juli 2020 und am 23. Februar 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

§ 148 NÖ 1 GVV Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald


Die von den Gemeinden Neidling, Karlstetten, Dunkelsteinerwald und Schönbühel-Aggsbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2001 wirksam.

§ 150 NÖ 1 GVV Musikschulverband Heidenreichstein


(1) Die von den Gemeinden Heidenreichstein, Amaliendorf-Aalfang und Eggern beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Heidenreichstein” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Eisgarn, Haugschlag, Litschau und Reingers sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2016 und am 20. Juli 2017 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 151 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Südheide


(1) Die von den Gemeinden Ebergassing, Maria-Lanzendorf und Zwölfaxing beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschulen Ebergassing – Maria-Lanzendorf – Zwölfaxing” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Lanzendorf und die von der Verbandsversammlung am 9. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3, § 6 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 22. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 6 Abs. 1 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

§ 153 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 153 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 154 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Pfaffstätten-Alland


Die von den Gemeinden Pfaffstätten und Alland beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Pfaffstätten-Alland” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

§ 155 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Betriebsgebiet Hürm, Kleinregion Mank


(1) Die von den Gemeinden Bischofstetten, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Mank und Texingtal beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Betriebsgebiet Hürm, Kleinregion Mank” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. Jänner 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 4 und § 5 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2008 beschlossene Satzungsänderung (§§ 5 und 14) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

§ 156 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Regionalentwicklung Schmidatal


Die von den Gemeinden Heldenberg, Hohenwarth- Mühlbach a.M., Maissau, Ravelsbach, Sitzendorf an der Schmida und Ziersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Regionalentwicklung Schmidatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2003 wirksam.

§ 157 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Martinsberg


Die von den Gemeinden Grafenschlag, Gutenbrunn, Martinsberg, Schönbach und Traunstein beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Martinsberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2003 wirksam.

§ 158 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Aspang


Die von den Gemeinden Aspang-Markt und Aspangberg-St. Peter beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Aspang” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

§ 159 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Oberes Wiental


Die von den Gemeinden Pressbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Oberes Wiental” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

§ 160 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der NÖ Erdöl- und Erdgasgemeinden


(1) Die von den Gemeinden Aderklaa, Altlichtenwarth, Angern an der March, Auersthal, Bad Pirawarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Deutsch-Wagram, Dürnkrut, Ebenthal, Ebergassing, Enzersdorf an der Fischa, Ernstbrunn, Fischamend, Gänserndorf, Gaweinstal, Groß-Engersdorf, Groß-Schweinbarth, Großkrut, Großmugl, Haslau-Maria Ellend, Hausbrunn, Hauskirchen, Hohenruppersdorf, Klein-Neusiedl, Klosterneuburg, Korneuburg, Leitzersdorf, Leopoldsdorf im Marchfelde, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Mistelbach, Moosbrunn, Neudorf bei Staatz, Neusiedl an der Zaya, Niederhollabrunn, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf- Dobermannsdorf, Prottes, Raasdorf, Rabensburg, Schönkirchen-Reyersdorf, Schwadorf, Spannberg, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel, Weikendorf, Wildendürnbach, Wolkersdorf im Weinviertel und Zistersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der NÖ Erdöl- und Erdgasgemeinden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Leobendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 17. November 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Drösing und Hohenau an der March sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

§ 162 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Region Wagram


(1) Die von den Gemeinden Grafenegg, Grafenwörth, Großriedenthal, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram und Stetteldorf am Wagram beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Region Wagram“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2007 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Absdorf, Fels am Wagram und Hohenwarth-Mühlbach a.M. sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1 und 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Hadersdorf-Kammern sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 163 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Waidhofen/Ybbstal


(1) Die von den Gemeinden Waidhofen an der Ybbs, Ybbsitz und Hollenstein an der Ybbs beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Waidhofen/Ybbstal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Opponitz und St. Georgen am Reith sowie die von der Verbandsversammlung am 26. März 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 165 NÖ 1 GVV Gemeindemusikschulverband der Leitha-Steinfeld-Gemeinden


Die von den Gemeinden Ebenfurth und Eggendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindemusikschulverband der Leitha – Steinfeld – Gemeinden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

§ 166 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Region Schallaburg


(1) Die von den Gemeinden Loosdorf und Melk beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Melk – Loosdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Schollach und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Juli 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 167 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 167 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 168 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Wasserversorgung Wolkersdorf – Pillichsdorf


Die von den Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Pillichsdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Wasserversorgung Wolkersdorf – Pillichsdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

§ 169 NÖ 1 GVV


(1) Die von den Gemeinden Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Harmannsdorf und Niederleis beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Musikschule Weinviertel Mitte” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2009 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 9. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 22. November 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.

§ 170 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Interkommunaler Wirtschaftspark A5 Mistelbach-Wilfersdorf


Die von den Gemeinden Mistelbach und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Interkommunaler Wirtschaftspark A5 Mistelbach-Wilfersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2011 wirksam.

§ 171 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Gewerbepark Perschlingtal


(1) Die von den Gemeinden Kapelln, Weißenkirchen an der Perschling und Würmla beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Gewerbepark Perschlingtal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 9. Mai 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3 und § 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 172 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Steinfeldklang


(1) Die von den Gemeinden Lichtenwörth und Sollenau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Steinfeldklang” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 7. März 2017 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 173 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Wienerwald Mitte


Die von den Gemeinden Gablitz, Mauerbach und Purkersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Wienerwald Mitte“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.

§ 174 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Wasserversorgung Wagram – Nördliches Tullnerfeld


Die von den Gemeinden Kirchberg am Wagram und Königsbrunn am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband Wasserversorgung Wagram – Nördliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 175 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Pulkau – Schrattenthal – Pillersdorf


Die von den Gemeinden Pulkau, Schrattenthal und Zellerndorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Pulkau – Schrattenthal – Pillersdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

§ 176 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Ober-Grafendorf


(1) Die von den Gemeinden Ober-Grafendorf und St. Margarethen an der Sierning beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Ober-Grafendorf“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2015 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Bischofstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 26. November 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 177 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Oberes Mostviertel


Die von den Gemeinden Ennsdorf, Haag, St. Pantaleon-Erla, St. Valentin und Strengberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Oberes Mostviertel“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 178 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Donauklang


Die von den Gemeinden Golling an der Erlauf, Krummnußbaum, Pöchlarn und Ybbs an der Donau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Donauklang“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 179 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Retzbach-Retz


Die von der Verbandsversammlung am 23. März 2017 und von den verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Retzbach-Retz“ wird genehmigt. Die Auflösung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 180 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Sierndorf und Großmugl


Die von den Gemeinden Großmugl und Sierndorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Sierndorf und Großmugl“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

§ 181 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Mittleres Pulkautal


Die von den Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Haugsdorf, Pernersdorf, Retz und Retzbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeabwasserverband Mittleres Pulkautal“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 182 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Wirtschaftskooperation Marchfeld


Die von den Gemeinden Aderklaa, Deutsch-Wagram, Gänserndorf, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Parbasdorf, Raasdorf und Strasshof an der Nordbahn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Wirtschaftskooperation Marchfeld“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.

§ 183 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 183 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 184 NÖ 1 GVV (weggefallen)


§ 184 NÖ 1 GVV seit 21.12.2023 weggefallen.

§ 185 NÖ 1 GVV


Die von den Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Musikschule Wachau” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2016 wirksam.

§ 186 NÖ 1 GVV


Die von den Gemeinden Melk, Schollach, St. Leonhard am Forst und Zelking-Matzleinsdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Wirtschaftskooperation Region Melk” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung (NÖ 1 GVV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 22.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2023
  3. § 0 gültig von 11.07.2023 bis 21.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2023
  4. § 0 gültig von 15.12.2022 bis 10.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2022
  5. § 0 gültig von 30.06.2022 bis 14.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2022
  6. § 0 gültig von 23.12.2021 bis 29.06.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2021
  7. § 0 gültig von 06.07.2021 bis 22.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2021
  8. § 0 gültig von 08.12.2020 bis 05.07.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2020
  9. § 0 gültig von 18.12.2019 bis 07.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 108/2019
  10. § 0 gültig von 18.12.2018 bis 17.12.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2018
  11. § 0 gültig von 31.07.2018 bis 17.12.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2018
  12. § 0 gültig von 19.12.2017 bis 30.07.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 99/2017
  13. § 0 gültig von 23.12.2016 bis 18.12.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2016
  14. § 0 gültig von 18.12.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 115/2015
  15. § 0 gültig von 12.06.2015 bis 17.12.2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2015
  16. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 11.06.2015

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