Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Bromberg, Scheiblingkirchen-Thernberg und Warth beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Scheiblingkirchen-Warth-Bromberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2)Absatz 2,Die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1995 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1995 wirksam.
(3)Absatz 3,Der Beitritt der Gemeinde Hollenthon und die von der Verbandsversammlung am 16. November 2004 und am 17. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Hollenthon und die von der Verbandsversammlung am 16. November 2004 und am 17. November 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(4)Absatz 4,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 20. November 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 bis 8 und 10 bis 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2026 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 20. November 2025 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 bis 8 und 10 bis 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2026 wirksam.
In Kraft seit 02.04.2026 bis 31.12.9999
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