§ 71 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach, Niederleis und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.Die von den Gemeinden Asparn an der Zaya, Gaweinstal, Ladendorf, Mistelbach, Niederleis und Wilfersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk Mistelbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die Beitritte der Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg und Schrattenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg und Schrattenberg sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Kreuttal, Kreuzstetten, Pillichsdorf und Wolkersdorf im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Kreuttal, Kreuzstetten, Pillichsdorf und Wolkersdorf im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Bockfließ sowie die von der Verbandsversammlung am 11. November 2008 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Bockfließ sowie die von der Verbandsversammlung am 11. November 2008 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Ottenthal, Rabensburg und Wilfersdorf, die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. März 2009 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1), ferner die von der Verbandsversammlung am 19. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, für die Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf, die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinden Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Ottenthal, Rabensburg und Wilfersdorf, die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. März 2009 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,), ferner die von der Verbandsversammlung am 19. September 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 4,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Wilfersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. September 2021 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Wilfersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. September 2021 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 2 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinde Hausbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinde Hausbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Der Beitritt der Gemeinde Großebersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Großebersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.
In Kraft seit 11.07.2023 bis 21.12.2023
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