§ 81 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Maria Anzbach-Eichgraben

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Eichgraben und Maria Anzbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Maria Anzbach-Eichgraben” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.Die von den Gemeinden Eichgraben und Maria Anzbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Maria Anzbach-Eichgraben” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 8,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Asperhofen und Neulengbach sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 5 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Asperhofen und Neulengbach sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 2025 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 2, 5 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2026 wirksam.
In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 80 NÖ 1 GVV
§ 82 NÖ 1 GVV