Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.07.2025
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Albrechtsberg, Kirchschlag, Kottes-Purk, Ottenschlag, Sallingberg und Weinzierl am Walde beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.Die von den Gemeinden Albrechtsberg, Kirchschlag, Kottes-Purk, Ottenschlag, Sallingberg und Weinzierl am Walde beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.
(2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11, § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11,, Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(3)Absatz 3Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Albrechtsberg, Kirchschlag, Kottes-Purk, Ottenschlag, Sallingberg und Weinzierl am Walde, sowie von der Verbandsversammlung am 28. November 2024 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Ottenschlag“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Martinsberg“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2026 wirksam.
In Kraft seit 12.06.2025 bis 31.12.9999
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