§ 70 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abfallbeseitigung in der Region Tulln

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Absdorf, Atzenbrugg, Fels am Wagram, Grafenwörth, Großriedenthal, Judenau-Baumgarten, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Königstetten, Langenrohr, Michelhausen, Sieghartskirchen, Sitzenberg-Reidling, Tulbing, Tulln, Würmla und Zwentendorf an der Donau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Tulln” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.Die von den Gemeinden Absdorf, Atzenbrugg, Fels am Wagram, Grafenwörth, Großriedenthal, Judenau-Baumgarten, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Königstetten, Langenrohr, Michelhausen, Sieghartskirchen, Sitzenberg-Reidling, Tulbing, Tulln, Würmla und Zwentendorf an der Donau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Tulln” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Mauerbach, Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. September 1993 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Mauerbach, Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. September 1993 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde St. Andrä-Wördern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde St. Andrä-Wördern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Beitritte der Gemeinden Großweikersdorf und Zeiselmauer sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Oktober 1996 und am 27. Jänner 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Großweikersdorf und Zeiselmauer sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Oktober 1996 und am 27. Jänner 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Der Beitritt der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer-Wolfpassing und die von der Verbandsversammlung am 12. Februar 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 10) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1.1.1998 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer-Wolfpassing und die von der Verbandsversammlung am 12. Februar 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 10) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1.1.1998 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2005 beschlossene Satzungsänderung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2005 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Der Beitritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 10 Abs.2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 10 Absatz ,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die von der Verbandsversammlung am 12. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 12. November 2024 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 15,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2025 wirksam.
In Kraft seit 12.06.2025 bis 31.12.9999
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