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(2) Der Beitritt der Gemeinden Mauerbach, Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. September 1993 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Andrä-Wördern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
(5) Die Beitritte der Gemeinden Großweikersdorf und Zeiselmauer sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Oktober 1996 und am 27. Jänner 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
(6) Der Beitritt der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer-Wolfpassing und die von der Verbandsversammlung am 12. Februar 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 10) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1.1.1998 wirksam.
(7) Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2005 beschlossene Satzungsänderung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
(8) Der Beitritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 10 Abs.2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Mauerbach, Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. September 1993 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Andrä-Wördern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
(5) Die Beitritte der Gemeinden Großweikersdorf und Zeiselmauer sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Oktober 1996 und am 27. Jänner 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
(6) Der Beitritt der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer-Wolfpassing und die von der Verbandsversammlung am 12. Februar 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 10) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1.1.1998 wirksam.
(7) Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2005 beschlossene Satzungsänderung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
(8) Der Beitritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 10 Abs.2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.