§ 51 NÖ 1 GVV (1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung), Gemeindeverband der Franz Schubert Regional-Musikschule (Unteres Pitten- und Schwarzatal) - JUSLINE Österreich
§ 51 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Franz Schubert Regional-Musikschule (Unteres Pitten- und Schwarzatal)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.01.2026
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Erlach, Pitten, Walpersbach, Schwarzau am Steinfelde und Seebenstein beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Unteres Pitten- und Schwarzatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Erlach, Pitten, Walpersbach, Schwarzau am Steinfelde und Seebenstein beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Unteres Pitten- und Schwarzatal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
(2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Breitenau und die von der Verbandsversammlung am 12. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Breitenau und die von der Verbandsversammlung am 12. März 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.
(3)Absatz 3Die von der Verbandsversammlung am 27. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 27. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 3 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 1. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 1. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
(5)Absatz 5Die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins und Paragraph 12, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.
(6)Absatz 6Die von der Verbandsversammlung am 16. November 2021 und am 16. März 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 3 Z 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 16. November 2021 und am 16. März 2022 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.
In Kraft seit 30.06.2022 bis 22.12.2025
0 Kommentare zu § 51 NÖ 1 GVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 NÖ 1 GVV