§ 45 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die von den Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Baden, Bad Vöslau, Berndorf, Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Günselsdorf, Hernstein, Heiligenkreuz, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Kottingbrunn, Leobersdorf, Mitterndorf an der Fischa, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Pottendorf, Pottenstein, Reisenberg, Schönau an der Triesting, Seibersdorf, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, Trumau und Weissenbach an der Triesting beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Baden” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 20. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(4) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 26. Juni 1997 und 10. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 13, 14) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 und die am 10. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 genehmigt.

(5) Die von der betroffenen Gemeinde und von der Verbandsversammlung am 25. November 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(6) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 22. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(7) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Mai 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(8) Der Beitritt der Stadtgemeinde Ebenfurth, die Übertragung der Überprüfung, Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Stadtgemeinde Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer für die Gemeinde Enzesfeld- Lindabrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(10) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Ebenfurth beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe, die von der Gemeinde Sooß beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer, ferner die von der Verbandsversammlung in ihren Sitzungen am 12. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2, § 11, § 12, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 14 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 4) und am 17. September 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(11) Der Beitritt der Gemeinde Kaumberg sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Oktober 2021 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 3 Abs. 1 u. 2, 6 Abs. 4 und 20) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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