§ 150 NÖ 1 GVV Musikschulverband Heidenreichstein

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Heidenreichstein, Amaliendorf-Aalfang und Eggern beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Heidenreichstein” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitritt der Gemeinden Eisgarn, Haugschlag, Litschau und Reingers sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2016 und am 20. Juli 2017 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Eisgarn, Haugschlag, Litschau und Reingers sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2016 und am 20. Juli 2017 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3 Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Amaliendorf-Aalfang, Eggern, Eisgarn, Haugschlag, Heidenreichstein, Litschau und Reingers, sowie von der Verbandsversammlung am 12. Mai 2025 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Musikschulverband Heidenreichstein“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband der Musikschule Oberes Waldviertel“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2026 wirksam.
In Kraft seit 02.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 150 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 150 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 150 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 150 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 150 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 149 NÖ 1 GVV
§ 151 NÖ 1 GVV