§ 148 NÖ 1 GVV (1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung), Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald - JUSLINE Österreich
§ 148 NÖ 1 GVV Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.06.2026
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Neidling, Karlstetten, Dunkelsteinerwald und Schönbühel-Aggsbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2001 wirksam.
(2)Absatz 2,Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Dunkelsteinerwald, Karlstetten, Neidling, und Schönbühel-Aggsbach, sowie von der Verbandsversammlung am 10. März 2026 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald“ auf den „Gemeindeverband der Musikschule Region Schallaburg“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2026 wirksam.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 148 NÖ 1 GVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 148 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 148 NÖ 1 GVV