Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.06.2026
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Warth und Scheiblingkirchen- Thernberg beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Warth-Scheiblingkirchen-Thernberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.
(2)Absatz 2,Der Beitritt der Gemeinde Bromberg und die von der Verbandsversammlung am 24. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Bromberg und die von der Verbandsversammlung am 24. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 3,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
(3)Absatz 3,Die von der Verbandsversammlung am 14. April 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 14. April 2015 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.
(4)Absatz 4,Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Bromberg, Scheiblingkirchen-Thernberg und Warth, sowie von der Verbandsversammlung am 19. Februar 2026 beschlossene Übergang des „Gemeindeverbandes von Paradis Musikschule Warth-Bromberg-Scheiblingkirchen/Thernberg“ auf den Gemeindeverband der „Franz Schubert Musik- und Kunstschule Thermenland“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2026 wirksam.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 139 NÖ 1 GVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 139 NÖ 1 GVV