§ 120 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Laaer Becken

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die von den Gemeinden Laa an der Thaya, Fallbach und Staatz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Laaer Becken” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 10, 14, 17 [neu] bis 20 [neu] und Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 8) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 12. Juli 2004 beschlossene Satzungsänderung (§ 6 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 10 Abs.3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2012 wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 120 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 120 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 120 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 120 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 120 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 119 NÖ 1 GVV
§ 121 NÖ 1 GVV