Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 13.02.2018

Gesetze 1-1 von 1

24 Paragrafen zu Pornographiegesetz (PornG) aktualisiert


Art. 24 PornG

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahr... mehr lesen...


Art. 5 § 20 PornG Inkrafttreten

Art. II § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. mehr lesen...


Art. 4 § 19 PornG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 15, 16 lit. a und 17 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 5 das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, je nach ihrem Wirkungskreis, hinsichtlich der... mehr lesen...


Art. 4 § 18 PornG

Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die nach § 11 Abs. 1 und 2 und nach § 12 Abs. 2 dem Landeshauptmann zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen. mehr lesen...


Art. 4 § 17 PornG

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, wenn diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. mehr lesen...


Art. 4 § 16 PornG Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:a)der Artikel VI des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1929, BGBl. Nr. 440 (Strafgesetznovelle 1929);b)die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I Nr. 171, zum Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit. mehr lesen...


Art. 3 § 15 PornG Verbotene Ankündigungen.

(1) Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisunga)in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des § 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;b)in Ankündigungen von Dru... mehr lesen...


Art. 2 § 14 PornG

(1) Wer einer auf Grund des § 10 oder des § 11 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ... mehr lesen...


Art. 2 § 13 PornG

(1) Von der Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung sowie ihrer Abänderung oder Aufhebung ist gegebenenfalls die antragstellende Behörde zu benachrichtigen.(2) Die Anordnung sowie ihre Abänderung oder Aufhebung sind unverzüglich in jener Zeitung kundzumachen, in der amtliche Verlautbarungen der ... mehr lesen...


Art. 2 § 12 PornG

(1) Gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnete Verbreitungsbeschränkung kann vom betroffenen Herausgeber oder Verleger Berufung erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung hat.(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind endgültig. Die Bes... mehr lesen...


Art. 2 § 11 PornG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten.(2) Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar ... mehr lesen...


Art. 2 § 10 PornG Verbreitungsbeschränkungen.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde sowie einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke - ausgenommen Laufbilder -, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung juge... mehr lesen...


Art. 1 § 9 PornG (weggefallen)

Art. 1 § 9 PornG seit 31.12.1988 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 PornG

(1) Unter den im § 5 bezeichneten Voraussetzungen haftet der Unternehmer für Geldstrafen, die vom Gericht gegen einen seiner Angestellten wegen einer im § 1 oder § 2 mit Strafe bedrohten Handlung verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.(2) Über die Haftung ist in dem in de... mehr lesen...


Art. 1 § 7 PornG

Mit der Verurteilung wegen Vergehens nach § 2 sind dieselben Rechtsfolgen verbunden wie mit der Verurteilung wegen Übertretung des Betruges. mehr lesen...


Art. 1 § 6 PornG (weggefallen)

Art. 1 § 6 PornG seit 01.01.1975 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 PornG

Ist eine nach § 1 strafbare Handlung beim Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen Unternehmung begangen worden, so kann im Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung des Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, e... mehr lesen...


Art. 1 § 4 PornG

(1) Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung aus einem Grunde, der die Bestrafung ausschließt, nicht möglich, so ist, wenn der öffentliche Ankläger dies beantragt, im selbständigen Verfahren auf Verfall (§ 3) zu erkennen.(2) Das Gericht entscheidet nach... mehr lesen...


Art. 1 § 3 PornG

(1) Im Strafurteil wegen eines nicht mit Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens nach § 1 sowie im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2 sind die Gegenstände, auf die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, für verfallen zu erklären, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehöre... mehr lesen...


Art. 1 § 2 PornG

(1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlicha)eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solche... mehr lesen...


Art. 1 § 1 PornG Gerichtliche Straf- und Verfahrensbestimmungen.

(1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absichta)unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,b)solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,c)solche Gegenstände ... mehr lesen...


Pornographiegesetz (PornG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.StF: BGBl. Nr. 97/1950 (NR: GP VI RV 105 AB 118 S. 23. BR: S. 52.) Änderung BGBl. Nr. 81/1952 (VfGH)BGBl. Nr. 158/1952 (NR: GP VI RV 589 AB 604 S. 94. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.02.18
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