§ 190.Paragraph 190,in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeSt 1St 2St 3Euro15 428,3----25 894,6----36 598,2----47 274,18 030,4--57 952,68 538,110 739,368 586,99 350,211 331,679 111,410 161,812 279,489 544,610 933,313 566,499 696,911 213,514 121,6Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Lei... mehr lesen...
Paragraph 76 l, Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit kein... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wennEiner Richterin oder einem Richter ka... mehr lesen...
§ 66.Paragraph 66, (1)Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeR 1aR 1bR 1cR 2R 3Euro15 117,65 117,65 117,6----25 583,65 583,65 583,6----36 285,96 285,96 285,9--... mehr lesen...