(1)Absatz einsWerden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.Werden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß Paragraph 101, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden bei der Erkundung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der Feuerwehren sowie der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anw... mehr lesen...
Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wennDie Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenna)Litera ain einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2025 § 0 gültig von 01.02.2018 bis 14.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2018... mehr lesen...