(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.Personen, die am 1. Oktober 1997 die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2017;Bundesverfassungsgesetz über d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.(2)Absat... mehr lesen...
(1) Dienstreisen1.des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie2.der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtagessind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzuge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkoste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.(2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die fü... mehr lesen...
(1) Die Bezüge betragen für1.den Landeshauptmann 190 %2.den Landeshauptmannstellvertreter 180 %3.ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 170 %4.den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wir... mehr lesen...
(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.Anm.: in der Fassung LGB... mehr lesen...