(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgtfür den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen im jeweiligen politischen Bezirk entsteht und der nicht vom Bund ersetzt wird, haben die Gemeinden einen Betrag in der Höhe von zehn Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinde an das Land zu le... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildun... mehr lesen...
(1)Absatz einsVolksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.(2)Absatz 2Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, oder i... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera a(entfällt)b)Litera bFinanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012;Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.Über Paragraph eins, hinaus werden di... mehr lesen...