(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2013 sind § 2, § 5, § 14 Abs. 2, § 18, § 7 Abs. 1a und § 17 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, sind Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18,, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer eins(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)2.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund finanzausgleichsgesetzlicher Ermächtigung mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.(2)Absatz 2Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, ... mehr lesen...