Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 30.12.2024

Gesetze 1-1 von 1

15 Paragrafen zu Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) aktualisiert


§ 102a Oö. KAG 1997

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:-Strichaufzählung mehr lesen...


§ 94 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) und der Abrechnung (§§ 59 bis 62 und ... mehr lesen...


§ 88a Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:1.Ziffer einsAbweichend von § 6a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eine... mehr lesen...


§ 70 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDie Schiedskommission wird beim Amt der Landesregierung errichtet und besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung wie folgt bestellt werden:1.Ziffer einseine Richterin bzw. ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des O... mehr lesen...


§ 50 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art sind P... mehr lesen...


§ 42 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 41a erstellten Arzneimittelliste entsprec... mehr lesen...


§ 41a Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben für bettenführende Krankenanstalten hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.(2)Absatz 2Die A... mehr lesen...


§ 39 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDas Land Oberösterreich hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 4 Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), die oberösterreichische Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, entweder durch Errichtung und Be... mehr lesen...


§ 15 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDie Einrichtung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsÄrztliche Hilfe muß in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar sein.2.Ziffer 2In Zentralkrankenanstalten muss uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fac... mehr lesen...


§ 6b Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDer Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Errichtungsbewilligung vorliegt,2.Ziffer 2die für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-... mehr lesen...


§ 6a Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDie Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)Die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums bedarf, sofern Paragraph 91, nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Land... mehr lesen...


§ 5 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDie Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn1.Ziffer einsein Bedarf im Sinn des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 gegeben ist,ein Bedarf im Sinn des Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, oder 5 gegeben ist,2.Ziffer 2das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt ... mehr lesen...


§ 4 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern Paragraph 91, nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung de... mehr lesen...


§ 3a Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlic... mehr lesen...


§ 1 Oö. KAG 1997

(1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe,3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheite... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.24
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