(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): anDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Un... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2024 § 0 gültig von 01.01.2024 bis 05.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten § 3 Abs. 1 und § 4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017, treten Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung der Verordnun... mehr lesen...
Der Höchstbetrag der Förderung beträgt1.Ziffer einsfür eine Person196,91 Euro; 2.Ziffer 2für zwei Personen246,13 Euro; 3.Ziffer 3für drei Personen265,82 Euro; 4.Ziffer 4für vier Personen285,52 Euro; 5.Ziffer 5für fünf Personen295,36 Euro; 6.Ziffer 6für sechs Personen305,20 Euro; 7.Ziffer 7für sie... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, StWUG 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).(... mehr lesen...
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 135/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2024,Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024 zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die am... mehr lesen...