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Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024 zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2024, zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2024,
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024 zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2024, zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2024,