Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 13.10.2024

Gesetze 1-1 von 1

12 Paragrafen zu Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 (Stmk. FischG 2000) aktualisiert


§ 30 Stmk. FischG 2000 Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.Die Änderung der Paragraphen 15, Absatz 2,, 23 Absatz ei... mehr lesen...


§ 23 Stmk. FischG 2000 Behörden und Verfahren

(1)Absatz einsBehörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.(3... mehr lesen...


§ 16 Stmk. FischG 2000 Meldepflicht von Krankheiten bei Wassertieren

Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Landesfischereiverband und der örtlichen Polizeiinspektion unverzüglic... mehr lesen...


§ 15 Stmk. FischG 2000 Elektrofischfang

(1)Absatz einsDer Elektrofischfang ist, abgesehen von den in den folgenden Absätzen geregelten Ausnahmen, verboten.(2)Absatz 2Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des ... mehr lesen...


§ 14 Stmk. FischG 2000 Ergänzende Verbote

(1)Absatz einsDer Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen kann die Landesr... mehr lesen...


§ 13 Stmk. FischG 2000 Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges

(1)Absatz einsDer Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird. Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, ... mehr lesen...


§ 12 Stmk. FischG 2000 Schonzeiten und Mindestfanglängen

(1)Absatz einsFür bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates und des Landesfischereiverbandes durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindesten... mehr lesen...


§ 9 Stmk. FischG 2000 Fischerkarte und Fischergastkarte

(1)Absatz einsDie öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Inhalt, Form und technische Umsetzung der Fischerkarte und Fischergastkarte... mehr lesen...


§ 8 Stmk. FischG 2000 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

(1)Absatz einsJede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichend... mehr lesen...


§ 6 Stmk. FischG 2000 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Besatz

(1)Absatz einsJeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser so zu bewirtschaften, dass der für sein Fischwasser natürliche Bestand an Wassertieren nach Art, Zusammensetzung, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Beabsi... mehr lesen...


§ 4 Stmk. FischG 2000 Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten

(1)Absatz einsDieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme des Abs. 2 und der §§ 6 Abs. 5 und 13 Abs. 2 keine Anwendung.Dieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtans... mehr lesen...


Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 (Stmk. FischG 2000) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2024 § 0 gültig von 10.07.2018 bis 11.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.10.24
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