SteiermarkALTLAST ST1: Teerfabrik Lederer-MellitzerBezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:Grundstücksnummern:LeibnitzStockingSukdull (66428).37/1, 812/4, 812/11Art der Altlast:AltstandortDatum der Altlastausweisung:25.7.1990Prioritätenklasse:saniertDatum der Prioritätenklassifizierung:1.5.2013 ALTLAST... mehr lesen...
Niederösterreich ALTLAST N1: Fischer-Deponie Bezirk:Wiener Neustadt Land Gemeinde:Theresienfeld Katastralgemeinde:Theresienfeld (23436) Grundstücksnummern:513/1, 514/1, 514/4, 514/73, 514/89, 514/90, 514/91, 630/1 Art der Altlast:Altablagerung Datum der Altlastausweisung:1.2.1990 Prioritätenklass... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.(2)Absatz 2Die Anhänge 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2004 treten mit 15. September 2004 in Kraft.Die Anhänge 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2004, treten mit 15. Septe... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsRaumordnung: die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2024 § 0 gültig von 31.12.2022 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 99/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Neufassung des § 33, des § 34 Abs. 6 und 7, des § 42 Abs. 3, des § 53 Abs. 1, des § 54 Abs. 4, der §§ 54a und 54b, des § 65 Abs. 9 und der §§ 70a, 73a und 74, die Änderung des § 20 Abs. 1, der §§ 21 und 32, des § 34 Abs. 1 bis 3, des § 35 Abs. 1, 3, 4 und 9, des § 38 Abs. 2 bis ... mehr lesen...
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, v... mehr lesen...
(1)Absatz einsParteien, welche gemäß § 35 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eine... mehr lesen...
Übermittlung der Wahlakten(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:1.Ziffer einsdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie d... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokal... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm den in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen besonderen Wahlsprengel errichten. Hiebei sind die entsprechenden Bestimmungen über die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.(2)Absatz 2Im Wahllokal dürfen außer den Mitg... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß § 20 Abs. 1 wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.(2)Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor d... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.(2)Absatz 2Anspru... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Beendigung des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 34 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu le... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet A... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das W... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnah... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (§ 4 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer1.Ziffer einsnach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, strafbaren Handlung,nach dem 14., 15., 16... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehör... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wen... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehör... mehr lesen...
Ersatzbeisitzer(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 bis 5 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl i... mehr lesen...
der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung,Wirkungskreis der Wahlleiter(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter, die gemäß §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu beruf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern1.Ziffer einsdie auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern unddie auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübun... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.(2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgerm... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.(2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinen Stellvertretern, sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 und des § 82 Abs. 6 - so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.In jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz eins und des Paragraph 82, Absatz 6, - so viele Mand... mehr lesen...