Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/19... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege folgender erkrankter oder verunglückter Personen:a)Litera ades eigenen Kindes (Wahl- oder P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.(2)Absatz 2Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann - sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat - die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Vierte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege1.Ziffer einseines eigenen Kindes,2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend e... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllun... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.(2)Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:1.... mehr lesen...