Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 25/2005Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,(1)Absatz einsFür die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter si... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.(2)Absatz 2Die Kommission hat1.Ziffer einsauf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,2.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.(2)Absatz 2Die Dienststellenwahlkommissionen haben an Hand von Verzeichnissen der Bediensteten, die vom jeweiligen Dienststellenleiter der Dienststellenwahlkommission zur Verfügung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienststellen sind:1.Ziffer einsdie Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),2.Ziffer 2die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vors... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).Dieses Gesetz gilt, soweit in Absatz 2... mehr lesen...