Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S 15, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,2.Ziffer 2die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt,die Jagd auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 1, 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 4, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 4 Beschwerde an das Lande... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicher... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, di... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerboten ist,a)Litera abei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehme... mehr lesen...
(1)Absatz einsKümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw. Funddatums, des Erlegungs- bzw. Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten-N... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jewe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenna)Litera adie Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 li... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer F... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid einen Jagdaufseher oder Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen. Sie ist dabei, sofern der Jagdausübungsberechtigte hierfür schriftlich eine geeignete Person vorschlägt, an dessen Vorschlag gebunden. Erfüllt der... mehr lesen...
Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch die Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächtera)Litera asich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.(2)Absatz 2Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach nach § 52a Abs. 4 ermächtigte Per... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.(2)Absatz 2Haustiere sind alle domestizierten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Date... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Förderungswerber um einen Förderungskredit muss Eigentümer oder Bauberechtigter des Baugrundstückes sein, wobei das Baurecht auf mindestens 50 Jahre bestellt sein muss. Für die Sanierung einer Wohnung oder eines Wohnhauses, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Förderung für die Errichtung und für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen darf nur gewährt werden, wenna)Litera abei Vorhaben in verdichteter Bauweise der Gesamtpreis, bestehend aus dem anteiligen Preis des Baugrundstückes und den Gesamtbaukosten des geförderten Objekte... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit einer Wohnung oder mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die Wohnung bzw. eine der beiden Wohnungen zur Benützung durch den Eigentümer des Wohnhauses bestimmt ist. Als Eigenheim gilt auch ein Gebäude, das neben einer Wohnung auch Räume mit einem ande... mehr lesen...
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024 mehr lesen...
Gehaltsschema neu für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (2024)*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022, 37/2024 mehr lesen...
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024 mehr lesen...
Gehaltsschema für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen (2024)*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024 mehr lesen...
Anlage 4*)(zu § 87 Abs. 6)Anlage 4*)(zu Paragraph 87, Absatz 6,)Gehaltsschema neu für Musikschullehrer (2024)*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021, 37/2024 mehr lesen...
Anlage 3*)(zu § 58 Abs. 3 und § 71d Abs. 3)Anlage 3*)(zu Paragraph 58, Absatz 3 und Paragraph 71 d, Absatz 3,)Textbausteine zur Anforderungsart*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024 mehr lesen...
Allgemeines Gehaltsschema neu (2024)*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2024 mehr lesen...